Anpassung von Bema und GOZ auf Niveau 2020

Anpassung von Bema und GOZ auf Niveau 2020

Startdatum
8. April 2020
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Warum ist diese Petition wichtig?

Gestartet von Torsten Fuchs

Seit 30 Jahren sind die Kosten für Strom, Miete, Materialien, etc. um teilweise bis zu 70% gestiegen. Bei Bema und GOZ gab es Anpassungen, die aber bei weitem nicht die Kosten decken. Seit 2004 gab es in der Bema keine Anpassungen mehr und in der GOZ seit 2012. 

Als Folge der fehlenden Anpassung werden in der Zahnmedizin schlechtere Gehälter bezahlt als bei Krankenpflegern, was mit verantwortlich für den Personalmangel in der Branche ist. Wenn ich lese, dass Krankenpfleger jammern und Gehör finden, weil sie "nur" 1700 Euro netto verdienen, Zahnmedizinische Fachangestellte teilweise 1600 Euro brutto erhalten, dann läuft da etwas schief. Als angestellter Zahnarzt fängt man teilweise mit 1800 Euro netto an zu arbeiten nach einem Studium und Assistenzarztzeit. Leider ist in den Köpfen der meisten Menschen noch das Bild der Zahnärzte aus den 80er Jahren. Aber in 2020 ist nicht jeder Zahnarzt Millionär, fährt Porsche und verbringt die halbe Woche auf dem Golfplatz.

Die Bezahlung für eine Behandlungen sollte mindestens die Kosten decken. Es ist nicht möglich bei z.B. Praxiskosten von 350 Euro/Stunde einem Patienten für 11 Euro einen Zahn zu ziehen oder für 25 Euro eine Füllung zu machen. Die Materialkosten übersteigen teilweise die Einnahmen durch GOZ und Bema, so dass manche Behandlungen absolut unwirtschaftlich sind.
Zu allem weiteren kommt die Schikane der Wirtschaftlichkeitsprüfung und Regressforderungen der Kassen. In keinem anderen Wirtschaftszweig müssen Unternehmer ihr Geld für geleistete Dienste zurückzahlen.

Wir fordern daher eine Anpassung der GOZ und Bema auf Niveau 2020 und Abschaffung von Wirtschaftlichkeitsprüfung und Regressforderungen. Wer eine Leistung erbringt soll anständig bezahlt werden und das Geld auch behalten dürfen. Alleine um den Versorgungsauftrag sicherzustellen ist eine Anpassung notwendig. Ebenso gilt zu bedenken, dass unser Versorgungsauftrag nicht zu Lasten unserer eigenen Familien gehen kann. Wir werden immer mehr zu schlecht bezahlten Dienstleistern, die einfach funktionieren müssen bei steigenden Anforderungen von Kassen und Patienten! Bema und GOZ müssen auf das Niveau von 2020 angepasst werden, da sonst eine Sicherstellung des Versorgungsauftrags nicht gewährleistet werden kann.

Auch im Sinne der Patienten sollten Bema und GOZ angepasst werden, damit Ärzte wieder genügend Zeit aufbringen können um Patienten sorgfältig zu behandeln und nicht unter Zeitdruck abzufertigen! Dadurch, dass die Kosten immens gestiegen sind, aber die Gebührenordnungen nie angepasst wurden, stehen Zahnärzte unter einem hohen wirtschaftlichen Druck, den natürlich auch die Patienten zu spüren bekommen. Es kann nicht sein, dass die gesamte Dentalindustrie und Krankenkassen sich auf dem Rücken der Zahnärzte bereichern und die eigentlichen Leistungserbinger und Patienten leiden müssen.

Hier mal ein Vergleich mit unserem Nachbarland Österreich. HerrDr. Peter Klotz, Germering, hat sich mal die Mühe gemacht die Leistungen gegenüber zu stellen und folgenden Text erstellt:

„Update - Vergleich einzelner Leistungen der AHR Österreich 2019 / 2020 mit der GOZ - Teil 1“
Ein neuer Ratgebertext zur GOZ im Zahnärztenachrichtendienst: Dr. Peter Klotz, Referent für Privates Gebühren- und Leistungsrecht des Zahnärztlichen Bezirksverbandes Oberbayern, beschäftigt sich im 392. Teil der Serie mit „Update - Vergleich einzelner Leistungen der AHR Österreich 2019 / 2020 mit der GOZ - Teil 1“.
GOZ-Kommentar der Woche
Klappe, die 392.
„Update - Vergleich einzelner Leistungen der AHR Österreich 2019 / 2020 mit der GOZ - Teil 1“
Bereits am 28.Juni 2019 erfolgte die Kundmachung der Österreichischen Zahnärztekammer betreffend die Autonomen Honorarrichtlinien (AHR) aktualisiert auf 2019/ 2020.
In den autonomen Honorarrichtlinien (AHR) für Österreich 2019/2020 werden für die dort aufgelisteten zahnärztlichen Leistungen Euro-Beträge genannt, die die Österreichische Zahnärztekammer für durchschnitt­liche zahnmedizinische Leistungen nachstehende Honorarsätze als angemessen betrachtet, wobei auch eine 30 %ige Unter- bzw. 30 %ige Über­schreitung als angemessen für durchschnittliche Leistungen betrachtet wird.


In Teil 1 des Vergleichs einzelner Leistungen der AHR Österreich 2019 / 2020 mit der GOZ beschäftigen wir uns mit „Allgemeinen Leistungen“:
„Beratung/Erstuntersuchung“: Hier nennt die AHR für die durchschnittliche zahnärztliche Leistung 76.- € als angemessenes Honorar.
Vergleich zur GOZ / GOÄ:
GOZ 0010 2,3-fach = 12,94 €
Ä1 2,3-fach = 10,72 €
„Beratung/ Kontrolluntersuchung (Recallpatient) “:
Hier nennt die AHR für die durchschnittliche zahnärztliche Leistung 22.- € als angemessenes Honorar.
Vergleich zur GOZ / GOÄ:
GOZ 0010 2,3-fach = 12,94 €
Ä1 2,3-fach = 10,72 €
„Vitalitätsprüfung/Quadrant“:
Hier nennt die AHR für die durchschnittliche zahnärztliche Leistung 11.- € als angemessenes Honorar.
Vergleich zur GOZ:
GOZ 0070 2,3-fach = 6,47 €
„Zeitaufwand pro 5 Minuten (für administrative Leistungen, die in den AHR nicht erfasst sind, z. B. Therapiebe­sprechung, schriftlicher Heilkostenplan)“:
Hier nennt die AHR für die durchschnittliche zahnärztliche Leistung 20.- € als angemessenes Honorar.
Vergleich zur GOZ: Diese Leistung ist in der GOZ nicht enthalten !
„Versäumte Sitzung (pro Stunde)“:
Hier nennt die AHR für die durchschnittliche zahnärztliche Leistung 240.- € als angemessenes Honorar.
Vergleich zur GOZ: Diese Leistung ist in der GOZ nicht enthalten !
„Ausfüllen eines amtlichen oder Versicherungsformulars (kleiner Arztbrief) “:
Hier nennt die AHR für die durchschnittliche zahnärztliche Leistung 26.- € als angemessenes Honorar.
Vergleich zur GOÄ: GOÄ 70 2,3-fach = 5,36 €
Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlag: Hier nennt die AHR einen Zuschlag von + 100% als angemessen für jede einzelne erbrachte Leistung.
In der GOÄ ist dies sehr deutlich niedriger vergütet !
Kinderbehandlung:
Hier nennt die AHR bis zum 6. Lebensjahr einen Erschwerniszuschlag von + 100% (bis zum 14. Lebensjahr einen Erschwerniszuschlag von + 50%) als angemessen für jede einzelne erbrachte Leistung.
In der GOZ ein derartiger Zuschlag nicht enthalten !
In der GOÄ ist der Zuschlag K1 (Zuschlag zu GOÄ 5, 6, 7 oder 8 bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr = 6,99 €) sehr deutlich niedriger vergütet und er fällt nur einmalig an !
Anhand der hier genannten Vergütungsvergleiche erkennt man sehr deutlich, dass in Deutschland der jahrzehntelange GOZ-Punktwert-Stillstand zu einer völlig unangemessen niedrigen Honorierung zahnärztlicher Leistungen geführt hat.
Dr. Peter Klotz, Germering


GOZ-Kommentar der Woche
„Update - Vergleich einzelner Leistungen der AHR Österreich 2019 / 2020 mit der GOZ - Teil 2“
Ein neuer Ratgebertext zur GOZ im Zahnärztenachrichtendienst: Dr. Peter Klotz, Referent für Privates Gebühren- und Leistungsrecht des Zahnärztlichen Bezirksverbandes Oberbayern, beschäftigt sich im 393. Teil der Serie mit „Update - Vergleich einzelner Leistungen der AHR Österreich 2019 / 2020 mit der GOZ - Teil 2“.
GOZ-Kommentar der Woche
Klappe, die 393.
„Update - Vergleich einzelner Leistungen der
AHR Österreich 2019 / 2020 mit der GOZ - Teil 2“
Bereits am 28.Juni 2019 erfolgte die Kundmachung der Österreichischen Zahnärztekammer betreffend die Autonomen Honorarrichtlinien (AHR) aktualisiert auf 2019/ 2020.
In den autonomen Honorarrichtlinien (AHR) für Österreich 2019/2020 werden für die dort aufgelisteten zahnärztlichen Leistungen Euro-Beträge genannt, die die Österreichische Zahnärztekammer für durchschnitt­liche zahnmedizinische Leistungen nachstehende Honorarsätze als angemessen betrachtet, wobei auch eine 30 %ige Unter- bzw. 30 %ige Über­schreitung als angemessen für durchschnittliche Leistungen betrachtet wird.
In Teil 2 des Vergleichs einzelner Leistungen der AHR Österreich 2018 / 2019 mit der GOZ beschäftigen wir uns mit „Konservierenden Leistungen“:
„Extraktion inkl. Anästhesie“: 73.- €
Vergleiche zur GOZ: GOZ 3000 2,3-fach = 9,05 €
GOZ 3010 2,3-fach = 14,23 €
GOZ 0090 2,3-fach = 7,76 €
GOZ 0100 2,3-fach = 9,05 €
„Extraktion erschwert“: 98.- €
Vergleich zur GOZ: GOZ 3020 2,3-fach = 34,93 €

„Anästhesie“: 23.- €
Vergleiche zur GOZ: GOZ 0090 2,3-fach = 7,76 €
GOZ 0100 2,3-fach = 9,05 €
„Visite“: 71.- €
Vergleich zur GOÄ: GOÄ 45 2,3-fach = 9,38 €
„Hilfe bei Kollaps“: 38.- €
Vergleich zur GOZ: In der GOZ nicht enthalten !
„Provisorischer Verschluss einer Kavität“: 33.- €
Vergleich zur GOZ: GOZ 2020 2,3-fach = 12,68 €
„Höcker-Aufbau (Amalgam)“ – entspricht wohl F4: 124.- €
Vergleich zur GOZ: GOZ 2110 2,3-fach = 41,26 €
„Eckenaufbau im Front-,Eckzahnbereich Comp. SAT“: 158.- €
Vergleich zur GOZ: GOZ 2120 2,3-fach = 99,60 €
„Höckeraufbau im Seitenzahnbereich Comp. SAT“: 224.- €
Vergleich zur GOZ: GOZ 2120 2,3-fach = 99,60 €
„Fissurenversiegelung je Zahn“: 46.- €
Vergleich zur GOZ: GOZ 2000 2,3-fach = 11,64 €


Anhand der hier genannten Vergütungsvergleiche erkennt man sehr deutlich, dass in Deutschland der jahrzehntelange GOZ-Punktwert-Stillstand zu einer völlig unangemessen niedrigen Honorierung zahnärztlicher Leistungen geführt hat.
Dr. Peter Klotz, Germering
GOZ-Kommentar der Woche
„Update - Vergleich einzelner Leistungen der AHR Österreich 2019 / 2020 mit der GOZ - Teil 3“
Ein neuer Ratgebertext zur GOZ im Zahnärztenachrichtendienst: Dr. Peter Klotz, Referent für Privates Gebühren- und Leistungsrecht des Zahnärztlichen Bezirksverbandes Oberbayern, beschäftigt sich im 394. Teil der Serie mit dem „Update - Vergleich einzelner Leistungen der AHR Österreich 2019 / 2020 mit der GOZ - Teil 3“.
GOZ-Kommentar der Woche
Klappe, die 394.
„Update - Vergleich einzelner Leistungen der
AHR Österreich 2019 / 2020 mit der GOZ - Teil 3“
Bereits am 28.Juni 2019 erfolgte die Kundmachung der Österreichischen Zahnärztekammer betreffend die Autonomen Honorarrichtlinien (AHR) aktualisiert auf 2019/ 2020.
In den autonomen Honorarrichtlinien (AHR) für Österreich 2019/2020 werden für die dort aufgelisteten zahnärztlichen Leistungen Euro-Beträge genannt, die die Österreichische Zahnärztekammer für durchschnitt­liche zahnmedizinische Leistungen nachstehende Honorarsätze als angemessen betrachtet, wobei auch eine 30 %ige Unter- bzw. 30 %ige Über­schreitung als angemessen für durchschnittliche Leistungen betrachtet wird.
In Teil 3 des Vergleichs einzelner Leistungen der AHR Österreich 2019 / 2020 mit der GOZ beschäftigen wir uns mit „Röntgen-Leistungen“ und „Chirurgischen Leistungen“:
„Röntgen“: 18.- €
Vergleich zur GOÄ: GOÄ 5000 1,8-fach = 5,24 €
„Panorama-Röntgen“: 86.- €
Vergleich zur GOÄ: GOÄ 5004 1,8-fach = 41,98 €
„Entfernung retinierter Zahn“: 329.- €
Vergleich zur GOZ: GOZ 3040 2,3-fach = 69,85 €
„Operative Zahnentfernung“: 225.- €
Vergleiche zur GOZ: GOZ 3030 2,3-fach = 45,27 €
GOZ 3040 2,3-fach = 69,85 €
„Nachbehandlung einfach“: 28.- €
Vergleiche zur GOZ: GOZ 3300 2,3-fach = 8,41 €
GOZ 3310 2,3-fach = 12,94 €
Anhand der hier (in den Teilen I – III) genannten Vergütungsvergleiche einzelner Leistungen der AHR Österreich 2019 / 2020 mit der GOZ / GOÄ erkennt man sehr deutlich, dass in Deutschland der mehr als 32-jährige GOZ-Punktwert-Stillstand zu einer völlig unangemessen niedrigen Honorierung zahnärztlicher Leistungen geführt hat.
Diese Vergleiche einzelner Leistungen der AHR Österreich 2019 / 2020 mit GOZ / GOÄ sollen letztlich dazu dienen, dass
unser zahnärztlich-betriebswirtschaftlicher Blick dafür geschärft wird, dass wir in Deutschland zeitgemäße und in Euro angemessene zahnärztliche Honorare erzielen sollten, was mit der momentanen GOZ sehr oft nur noch mit der abweichenden Vereinbarung nach §2 Abs. 1 und 2 GOZ möglich erscheint oder bei nicht im Gebührenverzeichnis der GOZ enthaltenen selbstständigen Leistungen durch sachgerechte Anwendung des §6 Abs. 1 GOZ (Analogberechnung).
Gutachter bei Streitigkeiten bezüglich der Angemessenheit von GOZ-Liquidationen weitere Anhaltspunkte dafür haben, ob das berechnete Honorar in Euro angemessen erscheint, denn die infolge „Nicht-Punktwertanpassung“ veraltete GOZ kann dafür keine sachgerechten Hinweise mehr liefern!
Dr. Peter Klotz, Germering
 

Ich denke, dass dieser Vergleich Bände spricht und es wirklich Nachbesserungsbedarf gibt. 

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