Aenderung des Mindestbeitrags für freiwillig Versicherte Arbeitslose ohne Leistungsbezug

Aenderung des Mindestbeitrags für freiwillig Versicherte Arbeitslose ohne Leistungsbezug

Startdatum
21. Oktober 2019
Petition an
Petition geschlossen.
Diese Petition hat 2 Unterschriften erreicht

Warum ist diese Petition wichtig?

Gestartet von Werner Freitag

....in der Gesetzlichen Krankenkasse.

Bzw.:

Vergleich sozialversicherungspflichtige Beschaeftigung versus sozialversicherungsfreie Beschaeftigung bezueglich Mindestbeitrag zur Gesetzlichen Krankenversicherung und daraus folgend ein Vorschlag zur Veraenderung der Berechnung des Mindestbeitrags für „freiwillig“ versicherte Arbeitslose ohne Leistungsbezug, um die als gerecht gerechtfertigte/dargelegte Ungleichbehandlung gegenüber einem Sozialversicherungspflichtigen mit Mindestbeitrag aus dem Jahr 1990 auch für die Zukunft festzusetzen, so dass die Ungleichbehandlung nicht aus dem Ufer läuft, sondern quasi eingefroren wird.

Arbeitslose ohne Leistungsbezug sind Arbeitslose, die kein Hartz IV (ALGII) bekommen, da sie z.B. „zuviel“ gespart haben, also zumindest mehr als das sogenannte Schonvermögen, und somit nicht „hilfebeduerftig“ sind. Man kann/darf/muss sich als Nicht-HartzIVer in der Gesetzlichen Krankenkasse „freiwillig“ versichern. Im Grunde genommen, wird man für‘s sparen also gleich dreimal bestraft: keine Zinsen, kein Hartz IV, Krankenkassenbeitrag in ungleich höherer Höhe im Vergleich zu jemandem, der ALGII bekommt, oder jemandem, der als Midijobber mit 450,01 Euro Einkommen arbeitet, komplett selber tragen. (Inflation und Gebühren auch noch vergessen; im Grunde gilt noch nicht einmal die Einlagensicherung; wird tatsaechlich so geschrieben, hat aber mit Schuhen rein gar nichts zu tun)

 

Ich fordere hiermit, den Mindestkrankenversicherungsbeitrag für freiwillig versicherte Arbeitslose ohne Leistungsbezug, die kein oder nur ein geringes Einkommen haben, nicht mehr an ein steigendes fiktives Einkommen = 90. Teil der Bezugsgrösse  * 30  = Mindestbemessungsgrundlage zu koppeln, sondern an den damals 1990 zur Einführung der neuen Berechnung für freiwillig Versicherte akzeptierten Faktor von 1,55 im Vergleich von einem Freiwillig Versicherten zum geringst verdienenenden Sozialversicherungspflichtigen zu koppeln und den Beitrag dann zu berechnen aus 1,55 * Mindestgesamtbeitrag [KV, ZB, PV(AG + AN)] eines Midijobbers, weil der Faktor mittlerweile komplett aus dem Ruder gelaufen ist und in 2020 mit 3,12 doppelt so hoch sein wird wie 1990.

Hier in Westfalen auf‘m Dorfe wuerde man sagen: „Man muss doch mal die Kirche im Dorfe lassen.“ Übersetzt: man kann‘s auch masslos übertreiben.

Die Bezugsgrösse ist das Durchschnittsentgelt aller Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr. Man koppelt also den Mindestbeitrag eines freiwillig versicherten Arbeitslosen ohne Leistungsbezug nicht an sein reales Einkommen sondern lehnt ihn der durchschnittlichen Einkommenentwicklung an. Das Realeinkommen eines derartigen Arbeitslosen aus Zinsen ist jedoch oft nicht steigend sondern fallend wird sehr oft bei 0 Euro liegen.

(Man bedenke 0 DM Einkommen 1990 sind auch nicht mehr und nicht weniger als 0 Euro Einkommen 2020. Wobei es in 1990 für 1Jahr-Festgeld um 8% Zinsen gab und in 2020 1%, wenn überhaupt)

Der Beitrag (Arbeitgeber und Arbeitnehmeranteil Krankenversicherung mit Zusatzbeitrag plus Pflegeversicherung) eines Midijobbers mit einem Einkommen von 450,01 Euro betraegt in 2019 62,63 Euro.

Dann würde der Beitrag für einen freiwillig versicherten Arbeitslosen ohne Leistungsbezug heute 1,55 * 62,63 Euro und damit 97,07 Euro betragen und nicht um 195,- Euro in 2020 nach der bisherigen Berechnungsgrundlage.

Das macht Sinn und ist im Sinne der Gleichbehandlung gerecht.

Alternativ könnte man natuerlich auch den Sozialversicherungsfreien Bruttoverdienst auf 900 Euro anheben. Dann zahlte ein Midijobbler mit 900,01 Euro 130 Euro an monatlichem Krankenkassenbeitrag und das Verhaeltnis zum freiwillig Versicherten waere wieder hergestellt. 

Kuck, so schnell kann man Unsinn schreiben/reden. Zwar waere dann das Ausgabenverhaeltnis gleich, insgesamt waere es allerdings noch ungerechter.

D.h. der Vorschlag des eingefrorenen Faktors ist auch noch alternativlos!

Zur Entscheidung, ob man diese Petition zeichnen möchte oder nicht, reicht das bisher Geschriebene aus; Sie brauchen also nicht weiter zu lesen. Es folgt eine detailliertere Darstellung.

 

Begründung:

Istzustand konkret:

Berechnung des Beitrags des freiwillig Versicherten:

In der Gesetzlichen Krankenkasse wird der Mindestbeitrag für freiwillig Versicherte Arbeitslose ohne Leistungsbezug, also Arbeitslose, die kein Hartz IV bekommen, da sie mehr als das sogenannte Schonvermögen gespart haben, die aber andererseits kein oder nur ein geringes Einkommen haben, durch Ermittlung der Mindestbemessungsgrundlage und Multiplikation dieser mit dem allgemeinen Beitragssatz ermittelt. Die Mindestbemessungsgrundlage ist ein fiktives Einkommen, das seit 1990 durch Multiplikation des 90. Teil der sogenannten Bezugsgröße mit 30 ermittelt wird. Die Bezugsgröße berücksichtigt die allgemeine Einkommensentwicklung.

————

Die Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften der Sozialversicherung ist das Durchschnittsentgelt aller Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Die Anbindung an eine Bezugsgröße erspart die jährliche Anpassung von Rechengrößen in anderen Vorschriften der Sozialversicherung (§ 18 SGB IV). Die Bezugsgröße wird für jedes Kalenderjahr durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erarbeitet und im Voraus durch Gesetz oder Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt (§ 17 Abs. 2 SGB IV). Sinn der Bezugsgröße ist, der allgemeinen Einkommensentwicklung Rechnung tragen zu können, ohne dazu jedes einschlägige Gesetz gesondert ändern zu müssen. 

——-——

Heute sind zum Krankenversicherungsbeitrag für Vesicherte ohne Anspruch auf Krankengeld noch der Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse und der Pflegeversicherungsbeitrag hinzu.

Z.B. bei der Barmer kommt man so auf einen Beitragssatz für Kinderlose von (14 + 1,1 + 3,3)% = 18,4 % in 2019/2020.

1990 betrug der allgemeine Beitragssatz 12,6%. 

Die Bezugsgrösse betrug 1990 3.290 DM bzw. 1682,15 Euro (€) ; in 2020 wird sie 3.185,- Euro betragen.

Die Mindestbemessungsdrundlage betrug somit 1990 1.097 DM bzw. 560,89 Euro (€); in 2020 wird sie 1061,67 Euro betragen.

So kommt man dann auf einen monatlichen Beitrag von 118,78 DM = 60,73 Euro in 1990 und in 2020 von 195,4  Euro.

 

Berechnung des Beitrags eines Geringverdieners (sozialversicherungspflichtige Beschaeftigung:

Gemaess Aerzteblatt galt man 1990 mit 610 Euro = 311,89 Euro als Geringverdiener, 
d.h. ein sozialversicherungpflichtiger Job begann ab 311,90 Euro brutto.

Allgemeiner Beitragssatz 1990 (damals ohne Zusatzbeitrag und Pflegeversicherung, ob da Krankengeld drin war, weiss ich nicht, ist aber auch egal ) 12,6%.
Daraus folgt in 1990 ein Krankenversicherungsbeitrag von 39,3 Euro mit Arbeitgeberanteil.

Heute betraegt der erste sozialversicherungspflichtige Bruttolohn 450,01 Euro als Midijobber oder Teilzeitler (unterschiedliche Beitraege!).

Für einen Midijobber mit einem Bruttolohn von 450,01 Euro ergibt sich ein monatlicher Gesamt-Beitrag mit Arbeitgeberanteil in Höhe von 62,63 Euro.

Vergleich 1990 mit 2020:

Ich vergleiche hier bei beiden den Gesamtbeitrag bestehend aus Krankenversicherungsbeitrag ohne Krankengeldanspruch + Zusatzbeitrag + Pflegeversicherung für einen Kinderlosen Single.

Gesamtbeitrag des freiwillig versicherten Arbeitslosen ohne Leistungsbezug

1990      60,73 Euro

2020      195,4 Euro

Gesamtbeitrag eines sozialversicherungspflichtig Beschaeftigten mit geringst möglichem Lohn:

1990      39,3 Euro

2020      62,63 Euro

Vergleich

60,73/39,3 = 1,55 

195,4/62,63 = 3,12

Die Ungleichbehandlung hat sich als drastisch verschlimmert!

Man bedenke ein monatliches Einkommen von 0 DM in 1990 entspricht fast und nicht nur gefühlt einem monatlichem Einkommen von 0 Euro in 2020. 

Anscheinend sind so einfache Zusammenhänge dem Gesetzgeber fremd?

Die Bezugsgröße ist ein Wert, der die allgemeine Einkommensentwicklung berücksichtigt.

Ein Einkommen eines Arbeitslosen ohne Leistungsbezug, das sich aus Kapitalertraegen also Zinsen  ergibt, hat jedoch mit der allgemeinen Einkommensentwicklung rein gar nichts zu tun. Im Gegenteil.


Es macht keinen Sinn den Mindestbeitrag eines freieillig versicherten Arbeitslosen ohne Leistungsbezug an die Bezugsgrösse zu koppeln, da dessen Realkommen im Gegensatz zu dieser ja fallend oder schlichtweg auf den Wert 0 eingefroren ist, woran die EZB nicht ganz unschuldig ist.

++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++
Anders ausgedrückt:
Für einen sozialversicherten stieg der Beitrag von 1990 - 2020 von 
39,3 Euro auf 62,63 Euro. (Bruttolohn 311,90 - 450,01)
Also um Faktor 1,65.


Für einen freiwillig Versicherten stieg der Beitrag von 60,73 auf 195,4 (fiktives Einkommen 1990 1097 DM = 560,89 Euro; fiktives Einkommen 2020 1061,67 Euro) um den Faktor 3,22.

+++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++

Aus einem Urteil 12RK37/90:


Eine ungleiche Behandlung mehrerer Gruppen von Normadressaten ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz jedoch vereinbar, wenn zwischen ihnen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können; ungleiche Behandlung und rechtfertigender Grund müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen (BVerfGE 82, 126, 146 mwN). Dieses trifft hier zu. Der Gesetzgeber hat nach generellen Merkmalen bestimmte und heute im Katalog des § 5 Abs 1 SGB V aufgeführte Personengruppen als besonders


Kommentar: 
Die angemessene ungleiche Behandlung drückt sich im oben genannten Faktor aus.
Wenn dieser 1990 mit 1,55 das angemessenen Verhältnis zum rechtfertigenden Grund ausdrückte, kann das angemässene Verhaeltnis in 2020 nicht mit einem Faktor von 3,12 ausgedrückt werden. 

 


schutzbedürftig angesehen und sie deshalb der Versicherungspflicht unterworfen (Ausnahmen vgl § 5 Abs 5, § 6, § 7 SGB V). Nur manche von ihnen können der Versicherungspflicht, und dann nur innerhalb einer kurzen Frist, durch eine Befreiung nach § 8 SGB V ausweichen. Versicherungspflichtige durften bei niedrigem Einkommen zu Lasten der Versichertengemeinschaften beitragsmäßig entlastet werden. Zwar konnte der Gesetzgeber entsprechende Vorteile im Interesse einer Gleichbehandlung auch freiwillig Versicherten einräumen, wie das früher anläßlich der erwähnten Herabsetzung des Mindestgrundlohns (§ 180 Abs 4 Satz 1 RVO) vom 150. auf den 180. Teil der Bezugsgröße geschehen war. Daran brauchte er aber nicht festzuhalten, sondern durfte anderen sachgerechten Erwägungen den Vorrang einräumen. Sie liegen in der grundsätzlich geringeren Schutzbedürftigkeit der freiwilligen Mitglieder, deren Krankenversicherung von den Pflichtversicherten möglichst nicht mitfinanziert werden soll. Letzterem vorzubeugen war die Anhebung der Mindestbeiträge geeignet. Freiwillige Mitglieder können auch anders als Pflichtversicherte jederzeit mit einer kurzen Kündigungsfrist austreten (§ 191 Nr 4 SGB V). 

Kommentar:
Heutzutage ist man gar nicht wirklich freiwillig versichert.
Heutzutage ist man „freiwillig“ pflichtversichert, da es eine Versicherungspflicht im Gegensatz zu 1990 gibt. Damals haette man auch ins Unversicherte austreten können, heute nicht.  D.h., ein Austritt ins nichts, ist gar nicht ohne Weiteres möglich. Damit greift diese Begründung nicht.

Anscheinend haben nach der Anhebung der Mindestbeiträge auch manche freiwillig Versicherte dieses Recht ausgeübt, der Auskunft des VdAK zufolge im Bereich der Ersatzkassen vor allem eine größere Zahl zu Mindestbeiträgen versicherter Kinder. Der Gesetzgeber hat diese naheliegende Folge der Beitragserhöhung anscheinend in Kauf genommen; dem entspricht es, daß auch die Versicherungsberechtigung als solche nach § 9 SGB V im Vergleich zum früheren Recht in verschiedener Hinsicht eingeschränkt worden ist (vgl dazu die Begründung des Entwurfs BR-Drucks 200/88 = BT-Drucks 11/2237 S 160/161 zu § 9). Wer trotz des Austrittsrechts in der gesetzlichen Krankenversicherung geblieben ist, kann nicht mit Erfolg geltend machen, die Mindestbeiträge seien unangemessen hoch. Das gilt auch, wenn der Wechsel zur privaten Versicherung wegen etwaiger Risikoausschlüsse oder -zuschläge ausgeschlossen oder unwirtschaftlich gewesen sein sollte.

 

1990 gab es um 8% Zinsen für auf ein Jahr festgelegtes Geld, damit haette man mit den Zinsen auf das heutige Schonvermögen den gesamten Jahresbeitrag bezahlen können. Heute gibt es keine Zinsen und man bezahlt somit den Gesamten Beitrag aus dem Ersparten.

 

Quellen:

Aerzteblatt-Geringverdiener1990.pdf

12RK37/90.pdf

Bezugsgröße-Wikipedia

Bezugsgröße-Krankenkasse

Voraussichtliche Werte 2020

Historische Beitragssaetze

 

————————————————————————————————-

 

 

 

 

 

 

Petition geschlossen.

Diese Petition hat 2 Unterschriften erreicht

Jetzt die Petition teilen!

Teilen Sie diese Petition persönlich oder fügen Sie den QR-Code in Ihre eigenen Materialien ein.QR-Code herunterladen

Entscheidungsträger*innen