Sonderrechtsnachfolge § 56 SGB - Häusliche Pflege von Angehörigen

Sonderrechtsnachfolge § 56 SGB - Häusliche Pflege von Angehörigen

Startdatum
1. September 2019
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Warum ist diese Petition wichtig?

Gestartet von Maxi Strohbach

Bitte helft mir. 4 Jahre lang pflegte ich zusammen mit meiner Familie meine Oma. 

Kurz bevor meine Oma verstarb, holte ich sie zu mir in die Wohnung, weil niemand wollte, dass sie Ihre letzten Tage im Pflegeheim verbringen muss. Da ich selbst 5 Kinder habe und meine Oma nur eine 2 Raum Wohnung hatte, war es nicht möglich zu Ihr in die Wohnung zu ziehen.

Das betrifft nicht nur uns, sondern viele ältere Leute bzw. pflegende Angehörige. Ältere Menschen haben nicht den Wohnraum, dass Familien zu Ihnen ziehen.

Der § 56 SGB Sonderrechtsnachfolge besagt, dass man unter anderem als Haushaltsführer in die Sonderrechtsnachfolge fällt, wenn eine Person zu einem Pflegebedürftigen in den Haushalt zieht.

Das zeigt leider deutlich, dass der Gesetzgeber sich nicht den heutigen Bedingungen angepasst hat. Dennoch fordert das Sozialgesetzbuch, wenn möglich, eine ambulante vor einer stationären Pflege zu gewährleisten.

Dies war bei meiner Oma mit Pflegegrad 5 und einer schweren Demenz eine Herausforderung, der wir uns gerne stellen wollten, trotz Bettlägerigkeit.

Weil es Ihr letzter Wunsch war.

Im vorliegenden Fall der beim Landessozialgericht verhandelt wird, geht es darum, dass ich als Enkeltochter und Bevollmächtigte und Haushaltsführerin nicht anerkannt werde, weil meine Oma zu mir zog. Die Konsequenz daraus ist, dass Gelder, die meiner Oma zu Lebzeiten zustanden und für die wir in Vorrausleistung gingen und ich sogar meine Arbeit kündigte, um meine Oma in Vollzeit zu pflegen, nicht ausgezahlt werden.

Auch Vollmachten, die deutlich geschrieben über den Tod hinaus gültig sind, werden nicht anerkannt.

Aus diesem Grunde möchte ich beim Bund eine Gesetzesänderung des Passus in § 56 SGB erreichen, damit zum einen der § 13 des SGB XII umgesetzt werden kann, ohne dass es auf Kosten des Pflegebedürftigen oder der pflegenden Angehörigen geht.

Dafür zahlen wir jeden Monat in die Pflegekasse mit den sozialversicherungspflichtigen Abgaben ein. ES DARF NICHT SEIN; DASS DAS GELD VERFÄLLT UND DEM STAAT ZUGUTE KOMMT ANSTATT DA ANZUKOMMEN; WO ES HINEINGEHÖRT.

Sollte das Gesetz nicht geändert werden, hätte dies zur Folge, dass viele ältere Leute bereits im Vorhinein in stationäre Einrichtungen kommen, aus Ihrem familiären Umfeld herausgerissen werden und eine individuelle Pflege nicht möglich ist, weil der derzeitige Passus des § 56 SGB eine Abschreckung ist.

Häusliche Pflege ist eine ehrenamtliche Leistung die unterstützt werden sollte, nicht boykottiert, indem man Angst hat vor Überschuldung oder ähnlichem.

Gerade in Deutschland, wo Fachkräfte Mangelware sind, Einrichtungen überfüllt sind und individuelle Pflege fehlt, sollte dies möglich sein.

Um es in Zahlen zu bringen. Die Pflegekasse weigert sich u.a. 173 Euro Pflegegeld auszuzahlen aus Lebzeiten meiner Oma und beantragt dafür, um mich Mundtot zu machen, sogar dass mir als Studentin im Bereich Pflegemanagement Verfahrenskosten nicht bewilligt werden. Was sind 173 Euro gegen eine 24 Stunden Pflege? Was hätte der Pflegekasse ein Pflegeheim an Mehrkosten verursacht.

Derzeit geht häusliche Pflege auf Kosten der Angehörigen, zugunsten des Staates.Der Staat, der auch keine Alternativen wie genug Pflegeheime oder Pflegekräfte hat.

Zumal, ich zitiere:

„Wer häuslich pflegt, erspart dem Sozialversicherungssystem und damit auch dem Staat, der mit Zuschüssen zum Bestehen des Sozialversicherungssystem beiträgt, erhebliche Kosten. Abgesehen davon, dass per se ambulante kostengünstiger als stationäre Pflege ist, ist die Pflege durch Angehörige nochmals ein nicht nur finanzieller Gewinn für die Gesellschaft: Denn abgesehen davon, dass Familienangehörige oft Leistungen in einem zeitlichem Umfang erbringen, die bei Inanspruchnahme professioneller Pflege gar nicht finanzierbar wären, erbringen sie überdies auch Dienstleistungen, die das Sozialversicherungssystem gar nicht anbieten kann, die aber dringend erbracht werden müssen, um eine Krankenhauseinweisung oder Heimeinweisung zu vermeiden.“


unbekannter Verfasser, IUBH, Handlungsansätze im Pflegemarkt, letzter Zugriff: 26.04.2019

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