Änderung des Grundgesetz Artikel 3 für mehr Inklusion

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Startdatum
27. Mai 2019
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Gestartet von Rolf Allerdissen

„Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“ steht seit mittlerweile fast 25 Jahren in unserem Grundgesetz.

Wie bereits in der Auseinandersetzung damals haben sich die Argumente in der Gegenwart nicht geändert:

In der Bundesrepublik lebt eine erhebliche Anzahl behinderter Menschen. Der Teilhabe in allen gesellschaftlichen Bereichen behinderter Menschen kommt somit eine große Bedeutung zu. Diese ist etwa durch diskriminierende Reaktionsformen der nichtbehinderten Menschen, aber auch in vielen gesellschaftlichen sowie rechtlichen Bereichen Benachteiligungen ausgesetzt. So fehlen neben der Teilhabeangebote häufig adäquate Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten und soziale Absicherungen.

Zwar müsse man sich dessen bewusst sein, dass auch eine Grundgesetzänderung unmittelbar nichts an der Diskriminierung im Alltagsleben, in Form von Vorurteilen, Stigmatisierung und Kontaktvermeidung ändern könne. Sie könne jedoch ein deutliches Signal in der Öffentlichkeit setzen und so einen gewichtigen Anstoß für einen weiteren Bewußtseinswandel in der Bevölkerung geben. Der Gesetzgeber könne mit seiner Autorität dokumentieren, daß die bisher in vielen Bereichen praktizierte Diskriminierung behinderter Menschennicht länger tolerabel sei.

Darüber hinaus müsse bedacht werden, dass der Abs. 3 des Artikel 3 GG auch eine verfassungshistorische Bedeutung habe. Während einzelne andere Gruppen, die in der Zeit der nationalsozialistischen Diktatur verfolgt wurden, in dieser Verfassungsbestimmung besonders erwähnt worden seien, habe man die Gruppe der behinderten Menschen, die das gleiche Schicksal erlitten haben, nicht ausreichend berücksichtigt.

Es sei nunmehr geboten, dieses Versäumnis auszugleichen, indem eine entsprechende Verfassungsergänzung vorgenommen werde und als Staatsziel das Grundgesetz im Artikel 3 Absatz 3 erweitert werden muss um den folgenden Satz:

„Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichstellung von behinderten Menschen und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“

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