Inklusion- Das Recht auf inklusive Bildung u. die konventionskonforme Umsetzung der UN-BRK

Inklusion- Das Recht auf inklusive Bildung u. die konventionskonforme Umsetzung der UN-BRK

Startdatum
28. März 2019
Petition an
Prof. Dr. Michael Piazolo
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Warum ist diese Petition wichtig?

Gestartet von Dohm Susann

Inklusion - Das Recht auf inklusive Bildung und die konventionskonforme Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (Artikel 24) in Bayern/Deutschland

Eine hochwertige inklusive Schulbildung ist ein Menschenrecht für alle Schüler und Schülerinnen in Deutschland ! Alle haben das gleiche Recht auf Bildung und Nicht-Diskriminierung.

Es ist nun zehn Jahre her, dass Deutschland die UN-Behindertenrechtskonvention unterzeichnet und damit versprochen hat, dass Kinder mit Behinderungen ein Zugang zu allgemeinbildenen Schulen erhalten sollen.

D E V I S E  "Fair beteiligen statt ausgrenzen"
Inklusion als gleichberechtigte Teilhabe und gelebte Demokratie

Die Entwicklung eines inklusiven Bildungssystems in Deutschland.
Inklusion ist kein sonderpädagogischer, sondern als ein allgemeinpädagogischer Anspruch zu verstehen und ist somit laut UN-Behindertenrechstkonvention zwar ein Menschenrecht für Menschen mit Behinderungen, verlangt aber qualitativ hochwertige Bildung  für ALLE Schüler*innen, was nur durch eine konventionskonforme Umsetzung der UN-BRK ermöglicht werden kann. 

"Durchgriffsrechte der Bundesregierung auf die Länder bestehen in der Regel nicht. Bund und Länder sind deshalb gleichermaßen in der Verantwortung, die
UN-Behindertenrechtskonvention zu verwirklichen und das deutsche Recht im Lichte einer konventionskonformen Umsetzung zu entwickeln. 
Verbindlich sind nur die Sprachfassungen in den UN-Sprachen."
 
An staatlichen Schulen fehlen Mittel und Erfahrungen 
Von einem flächendeckenden Angebot inklusiver Schulplätze, Schulen
die hochwertige inklusive Pädagogik unterrichten können, kann in Deutschland auch zehn Jahre nach der UN-Behindertenrechtskonvention nicht die Rede sein. Laut dem Institut für Menschenrechte gibt es hier noch zu viele Sonder- Förderschulen, zu wenige Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen dürfen eine allgemeinbildende Schule besuchen und die wenigen behinderten Schüler*innen die eine allgemeinbildende Schule besuchen können, erhalten dort Einzelintegration mit Notenschutz, Nachteilsausgleich und integrativen Schulbegleitungen die nicht Teil der Schulgemeinschaft sind und unter unfairen Arbeitsbedingungen arbeiten müssen und nur für tatsächlich geleistete Stunden bezahlt werden. So unterrichten Lehrkräfte behinderte Schüler*innen, die keine inklusive Ausbildung erhalten haben.
Inklusive Pädagogik mit individuellen Lernmethoden wie jahrgangsübergreifende Klassen, Lerngruppen, Wochenplanarbeit fehlen, da keine einheitlichen inklusiven Schulkonzepte entwickelt wurden. 

Integration ist nicht Inklusion

Die Begriffe Inklusion und Integration werden häufig zusammen verwendet. Doch Integration ist nicht bedeutungsgleich mit Inklusion und ist auch keine Vorstufe der Inklusion. Integration unterscheidet zwischen Menschen mit Behinderung und Menschen ohne Behinderung und meint lediglich die Eingliederung von Menschen mit Behinderung in eine ansonsten gleichbleibende, unveränderte Umgebung.
Aus diesem Grunde wird hier auch der Begriff „sonderpädagogischer Förderbedarf“ verwendet, weil bei der Integration immer nur auf die Defizite geschaut wird und wie diese beseitigt werden können. Deshalb kann der Begriff „sonderpädagogischer Förderbedarf“ mit der Integration verbunden werden.

Inklusion geht dagegen von der Besonderheit und den Bedürfnissen eines jeden einzelnen Menschen aus und meint die Anpassung der Umgebung an dessen individuellen Voraussetzungen. Das bedeutet, dass die Umgebung grundsätzlich barrierefrei gestaltet sein muss, damit alle Menschen – ob mit oder ohne Behinderung oder chronischen Erkrankungen – ein Wahlrecht hinsichtlich der Art und Form der von ihnen benötigten Unterstützung haben. Doch dafür benötigt die Bildung die inklusive Pädagogik. 

Die inklusive Pädagogik
Die inklusive Pädagogik ermutigt Kinder und Erwachsene, Vorurteile, Diskriminierung und Benachteiligung kritisch zu hinterfragen. Dies bedeutet, sowohl den Gemeinsamkeiten und Stärken von Kindern Aufmerksamkeit zu schenken und wertzuschätzen. Der Unterricht ist so gestaltet, dass er allen Lerntypen gerecht wird und unterschiedliche Sozialformen sich abwechseln. Alle lernen in einem Klassenraum. Auf Ausgrenzung jeder Form wird reagiert und diskriminierende Äußerungen werden nicht kommentarlos hingenommen. Lehrkräfte wissen wie Ausgrenzung funktioniert und wie man die Identität aller Kinder fördert – nicht nur die der nichtbehinderten Kinder. Inklusive Pädagogik führt dazu, dass die Bildung so gestaltet wird, dass alle Kinder gleichberechtigt teilhaben können und die Unterschiede gesehen und wertgeschätzt werden.

Es geht keinesfalls um Gleichmacherei, sondern um gleiche Rechte. Jedes Kind hat das Recht auf hochwertige inklusive Bildung und die notwendige Unterstützung, die es zur Teilhabe benötigt.

Nach Artikel 24 der UN-Behindertenrechtskonvention dürfen Menschen mit Behinderungen nicht weiter vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden. Vielmehr ist ihnen ein Zugang zu einem inklusiven und hochwertigen Unterricht an wohnortnahen Grundschulen und weiterführenden Schulen zu gewähren.

Seither dürfen die Eltern behinderter Kinder den Lernort „frei“ wählen. Jedoch hat Bayern die bayerischen Schulgesetze bisher nicht angemessen novelliert. Das hat dazu geführt, dass sich in Bayern bis heute kein inklusives Bildungssystem entwickeln konnte und noch immer nur die Integration behinderter Schüler*innen versucht wird.

Das Leitbild der UN-Behindertenrechtskonvention
ist die Inklusion nicht die Integration.

Im Gegensatz zur Integration will die Inklusion nicht die Kinder den Bedingungen der Schule anpassen, sondern die Rahmenbedingungen an den Bedürfnissen und Besonderheiten der Schülerinnen und Schüler ausrichten. Die Inklusion verlangt die Anpassung der Umwelt an die individuellen Bedürfnisse des Menschen mit Behinderung. Gemeint ist nicht etwa umgekehrt ein Anpassungszwang der betreffenden Person oder gar ihr Ausschluss aus dem allgemeinen Bildungssystem. Der Artikel 24 UN-BRK verpflichtet Deutschland, das Recht auf Bildung durch ein inklusives Bildungssystem in allen Bereichen zu verwirklichen. Dazu gehören Vorschulbildung, Grund- und weiterführende Bildung sowie Hochschulbildung, berufliche Bildung und lebenslanges Lernen, außerschulische und soziale Aktivitäten aller Lernenden. In der UN-BRK steht nicht, dass Kinder mit einem "sonderpädagogischen Förderbedarf" ein Recht auf Inklusion haben, sondern Menschen mit einer Behinderung. 
 
Der UN-Ausschuss macht deutlich, dass sich Staaten, die neben dem „regulären“ Schulsystem ein Sonder- oder Förderschulsystem weiter aufrechterhalten, in Widerspruch zur Verpflichtung aus Artikel 24 UN-BRK stehen. Die Bildungsministerien müssen sicherstellen, dass alle Mittel in die Förderung inklusiver Bildung investiert werden.

Seit der Unterzeichnung der UN-BRK steht das Sonder- Förderschulsystem somit im Widerspruch zur UN-BRK, da diese ein "hochwertiges inklusives Bildungssystems" verlangt. Schüler die weiterhin zu einem Besuch der Sonder- Förderschule gezwungen werden, weil inklusive Schulplätze fehlen, könnten dadurch Anspruch auf Schadensersatz haben, wenn ihnen dadurch die Teilhabe in der Gesellschaft verhindert wird und dadurch ein selbständiges Leben als Erwachsene verwehrt bleibt.

Behinderte Schüler*innen haben demnach seit 2009 das Recht auf eine wohnortnahe, hochwertige und inklusive Bildung innerhalb des Regelschulsystems.

"Die Vertragsstaaten der UN-BRK sind gleichzeitig verpflichtet, einzelne Elemente des Rechts – etwa auf den Zugang zu inklusiver Bildung – sofort einzulösen. Diese Verpflichtung wird noch immer oft verkannt. Auch die Pflicht zur schrittweisen Verwirklichung zwingt die Vertragsstaaten, sofort ab Inkrafttreten der völkerrechtlichen Norm die erforderlichen Schritte zur Erfüllung der in der UN-BRK verbindlich vorgegebenen Ziele zu unternehmen. Menschen mit und ohne Behinderungen hatten deshalb mit Inkrafttreten der UN-BRK im Jahr 2009 einen menschenrechtlichen Anspruch auf einen diskriminierungsfreien Zugang zur allgemeinen Schule – schon vor der vollständigen Schaffung eines inklusiven Bildungssystems. Der UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen hat 2016 in seiner Allgemeinen Bemerkung zum Recht auf inklusive Bildung erläutert, was die Verpflichtung zur Schaffung eines inklusiven Systems konkret bedeutet. Dabei hat er erneut hervorgehoben, dass Staaten, die neben dem regulären Schulsystem ein Sonderschulsystem aufrechterhalten, ihre Verpflichtung nicht erfüllen. Dass die trennende Doppelstruktur von allgemeiner Schule und Förderschule in Deutschland nicht UN-BRK-konform ist, hatte der UN-Ausschuss bereits 2015 anlässlich der Staatenberichtsprüfung Deutschlands deutlich gemacht. Er betonte, dass die Umsetzung des Rechts auf inklusive Bildung als transformativer Prozess im Rahmen einer systemischen Reform zu begreifen sei, die einen tiefgreifenden Wandel der Bildungssysteme nach sich ziehe. Dafür müsse die Politik die Rahmenbedingungen, vor allem Gesetze, Konzepte und Finanzierung, aber auch Bildungs- und Ausbildungsinhalte, Lehrmethoden, Strukturen und Strategien anpassen. Insbesondere sei sicherzustellen, dass auf allen Bildungsebenen angemessene Vorkehrungen bereitgestellt würden."

​Wir fordern die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention Artikel 24! 

Bitte unterstützen Sie unsere Petition!

Vielen herzlichen Dank!

Susann Dohm 
Inklusionsbotschafterin für inklusive Schulangelegenheiten


Deutscher Verband inklusiver Schulentwicklung i.G.

Webauftritt: https://www.deutscher-verband-inklusiver-schulentwicklung.com/


Facebook
Seite: 
http://www.facebook.com/Deutscher.Verband.inklusiver.Schulentwicklung/
Verbandgruppe: http://www.facebook.com/groups/DeutscherVerbandinklusiverSchulentwicklung/
Selbsthilfegruppe: http://www.facebook.com/groups/InklusionsbewegungStarnberg/ (Austausch speziell für betroffene Eltern innerhalb einer geschlossenen Gruppe)


Quellen:
Zehn Jahre UN-BRK Entwicklung in Deutschland. Analyse  "Wer Inklusion will,
sucht Wege" Deutsches Institut für Menschenrechte Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention Juli 2019
https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/user_upload/Publikationen/ANALYSE/Wer_Inklusion_will_sucht_Wege_Zehn_Jahre_UN_BRK_in_Deutschland.pdf?fbclid=IwAR0AiXbsEeSQMGiuYKUdN_G03SMkSCnvTfAAw4H0md7Y37pAfLs4WOMK5ec 

Zweiter und dritter Staatenbericht der Bundesrepublik Deutschland zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen Unterrichtung durch die Bundesregierung Juli 2019
https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/117/1911745.pdf?fbclid=IwAR3h74h8u732AChOS2kkLVf2oaRoleqq0tM5BDv5Mw-6TtQMxtwfbzYYpT8  

Das Recht auf inklusive Bildung  Allgemeine Bemerkung Nr. 4 des UN-Ausschusses
für die Rechte von Menschen mit Behinderungen Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention
https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/user_upload/Publikationen/Information/Information_12_Das_Recht_auf_inklusive_Bildung.pdf 

BayEUG Inklusive Schule
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayEUG-30b?hl=true

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Entscheidungsträger*innen

  • Prof. Dr. Michael Piazolo