ÄNDERUNG DES MINDESTBEITRAGS FÜR ARBEITSLOSE OHNE LEISTUNGSBEZUG IN DER G. KRANKENKASSE

ÄNDERUNG DES MINDESTBEITRAGS FÜR ARBEITSLOSE OHNE LEISTUNGSBEZUG IN DER G. KRANKENKASSE

Startdatum
23. Mai 2019
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Warum ist diese Petition wichtig?

Gestartet von Werner Freitag

 

Neu/Neuer/Konkreter

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, den Mindestbeitrag (mit PV und Zusatzbeitrag), der als Arbeitslose ohne Leistungsbezug gemeldeten Arbeitssuchenden und freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse Versicherten dem Gesamtbeitrag für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei kleinstmöglichem Bruttoeinkommen (zur Zeit 450,01 Euro) eines Midijobs anzugleichen bzw. anzunähern, ohne die Mindestbemessungsgrundlage zu ändern, abzuschaffen oder zu unterschreiten.

 

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Zusammenfassung:


Senkung des Mindest-Krankenkassen-Beitrags für Arbeitslose, die kein Hartz IV bekommen, weil sie gespart haben, bzw. haelftige Uebernahme des Mindest-Krankenkassen-Beitrags für diese Arbeitslosen durch die Agentur für Arbeit. Jemand der als Arbeitsloser kein Hartz IV bekommt, weil er gespart hat, und der kein oder ein geringes Einkommen hat, bezahlt (ungefaehr) einen genauso hohen Krankenkassenbeitrag und zwar den Arbeitgeber- und Arbeitgeberanteil wie jemand der real ein Einkommen von 1038,33 Euro hat. Mit Zusatzversicherung und Pflegeversicherung betraegt der Beitrag ungefaehr 192,- Euro. Jemand der einen Midijob mit einem Bruttoeinkommen von 450,01 Euro hat bezahlt einen Gesamtsozialbeitrag (+ RV + AV; Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) von ungefaehr 140,- Euro. Dabei wird nicht beruecksichtigt, ob dieser Midijobber Sparvermoegen hat. 
Fuer jemanden der Hartz IV bekommt, bezahlt in der Regel die Agentur fuer Arbeit den Krankenkassenbeitrag.
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Hintergrund:


Ein freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherter Arbeitsloser ohne Leistungsbezug, also jemand, der als Arbeitsloser kein Hatz IV bekommt, bezahlt zur Zeit einen Mindest-Gesamtbeitrag (Krankenversicherungsbeitrag mit Zusatzbeitrag und Pflegeversicherungsbeitrag) in Höhe von ungefähr 192 Euro.

Ein Arbeitsloser bekommt, nachdem er meist ein Jahr lang Arbeitslosengeld bekommen hat, z.B. dann kein Hartz IV, wenn sein Sparvermögen höher als das sogenannte Schonvermögen von zur Zeit ungefaehr 10.000 Euro ist. 

Bekommt er kein Hartz IV, muss (kann) er sich bei der Gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichern.

Wie bei (fast) jedem anderen, wird der monatliche Beitrag aus dem Einkommen und dem allgemeinen gesetzlichen Beitragszatz ermittelt, allerdings mit dem Unterschied, das hier im Gegensatz zum „gewöhnlichen“ Arbeitnehmer auch Einkommen aus Mieten oder Kapitalertraege herangezogen werden.

Hat man jedoch kein oder nur ein sehr geringes Einkommen, wird ein nicht reales sondern fiktives Einkommen, die Mindestbemessungsgrundlage oder auch Mindestbemessungsgrenze in Höhe von zur Zeit (2019) 1.038,33 EURO herangezogen. Hat man ein höheres reales Einkommen als die Mindestbemessungsgrenze, wird natuerlich das reale Einkommen herangezogen (denke ich jedenfalls).

Viele (ich denke, die meisten) werden kein Einkommen aus Mieten sondern ausschliesslich Kapitalertraege (also Zinsen auf Erspartes, Dividenden,..) haben. 

Da der Zinsatz auf Sparguthaben seit Jahren gegen Null geht (mein letzter Wissensstand 0,01 Prozent) werden die meisten wohl ein montliches Einkommen haben, das auch gegen Null geht.

Man muss also bei Lichte mit ohne Einkommen monatlich ungefaehr 192 Euro an Kranken-, Pflegeversicheung und Zusatzbeitrag alleine aufbringen. 

Man bezahlt also den Krankenkassenbeitrag im Gegensatz zu allen anderen nicht aus Einkommen sondern direkt aus dem Ersparten. 

Erschwerend kommt hinzu, das man auch sein Leben nicht aus Einkommen (da de facto nicht vorhanden) sondern auch aus dem Ersparten bezahlen muss, wobei ich allerdings zugeben muß, dass man insofern das Sparvermögen nicht erheblich also grösser 60.000 Euro ist, Wohngeld bzw. Lastenzuschuss beantragen kann.

Der Arbeitslose ohne Leistungsbezug bezahlt also genausoviel, wie Arbeitnehmer und Arbeitgeber zusammen, wenn der Arbeitnehmer brutto 1.038,33 Euro verdient.

Ich persönlich halten das für einen nicht gelungenen, schlechten Witz.

Das entspricht keinesfalls der wirtschaftlichen Leistungsfaehigkeit des Arbeitslosen ohne Leistungsbezug, auch wenn man natürlich selbstverstaendlich seinen Beitrag zur Solidargemeinschaft leisten muß.

Aber bitte doch irgendwie angemessen und nicht völlig überzogen.

 

Hierzu  Vergleiche mit anderen Personengruppen:

Bei jemandem, der ALG II (alsoHartzIV) bezieht, bezahlt die Agentur für Arbeit den kompletten Gesamtbeitrag, der wesentlich niedriger ist als bei einem Arbeitslosen ohne Leistungsbezug.

Jemand mit einem Midijob und 450,01 Euro Bruttoeinnahmen bezahlt zusammen mit Arbeitgeber ungefähr 64,- an genannten Gesamtbeitrag. Selbst der Gesamtsozialbeitrag von Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit Rentenversicherungsbeitrag und Arbeitslosenversicherungsbeitrag ist geringer als nur der Krankenkassenbeitrag bei einem Arbeitslosen ohne Leistungsbezug. Bei der Berechnung des Beitrages spielt es keine Rolle, ob der Midijobber z.B. auch erhebliches Sparvermögen hat.

Ein familienmitversicherter Ehepartner ist kostenfrei in der Solidargemeinschaft mitversichert. D.h., ein möglicher Beitrag wird durch die gesamte Solidargemeinschaft aufgebracht.

Ein Kleinselbstständiger mit einem Bruttoeinkommen von bis zu 1038,33 Euro zahlt den genannten Gesamtbeitrag von ungefähr 192 Euro allein.

Die Forderung dieser Petition könnte gesetzeskonform durch Änderung der prozentualen Beitragssätze für freiwillig in der Gesetzlichen Krankenkasse versicherten Arbeitslose ohne Leistungsbezug erreicht werden, ohne die Mindestbemessungsgrundlage zu ändern, abzuschaffen oder zu unterschreiten.

Diese Forderung könnte auch zumindest halbwegs erreicht werden, dadurch dass die Agentur für Arbeit paritätisch die Hälfte des Gesamtbeitrages zahlt.

Schließlich hat man als bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldeter Arbeitsloser ohne Leistungsbezug auch Pflichten gemäß der Eingliederungsvereinbarung und ferner hat man ja auch jahrelang den Arbeitslosenversicherungsbeitrag gezahlt.

Begründungen:

Es gibt tatsächlich unterschiedliche Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Hier ein Auszug der Barmer Ersatzkasse:

“So wird der Beitrag für die studentische Krankenversicherung berechnet Der Beitragssatz beträgt 70 Prozent des allgemeinen gesetzlichen Beitragssatzes, der seit dem 1. Januar 2015 14,6 Prozent beträgt.

70 Prozent des allgemeinen Beitragssatzes entsprechen also 10,22 Prozent. Hinzugerechnet wird der zusätzliche kassenindividuelle Beitragssatz von 1,1 Prozent.

Als Bemessungsgrundlage gilt der Betrag, der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für Studierende festgesetzt ist, die nicht bei Ihren Eltern leben. Dieser Bedarfssatz liegt seit dem 1. August 2016 bei 649,00 Euro.”

Bei einem freiwillig Versichertem Rentner übernimmt der Versicherungsträger die Hälfte des Versicherungsbeitrages zumindest auf Antrag.

Ein weiterer Grund ist vielleicht darin zu sehen, dass jemand der Hartz IV bekommt, vielleicht noch nie gearbeitet hat (das werden wenige sein, aber es ist moeglich), aber trotzdem den Krankenkassenbeitrag durch die Agentur für Arbeit bezahlt bekommt, wo hingegen der Arbeitslose ohne Leistungsbezug, der wahrscheinlich doch schon gearbeitet hat, weder Hartz IV noch den Krankenkassenbeitrag noch einen Teil dieses Beitrages bezahlt bekommt.

Dies soll natürlich auch alles so bleiben, d.h. niemandem soll etwas weggenommen werden bzw. niemand soll etwas erst gar nicht bekommen. Aber auch der Arbeitslose ohne Leistungsbezug sollte gerechter behandelt werden.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung, 

Werner Freitag

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