Wer verordnet, der haftet.

Wer verordnet, der haftet.

Startdatum
16. Oktober 2020
Petition an
Eltern und
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Gestartet von Hans Jon Ries

Wer verordnet, der haftet.

( TEXT français, italiano und INFO: wer-verordnet-der-haftet.ch )

Eltern übertragen das Kindswohl mit Erreichen des Schulareals an die Pädagogen[1].

Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (CRC) garantiert in umfassender Weise die Menschenrechte von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren. Hier ist explizit auf das Recht des Kindes, auf Wahrung des Kindswohl hingewiesen. Die Schweiz hat dieses Übereinkommen am 24. Februar 1997 ratifiziert, am 26. März 1997 trat es für unser Land in Kraft [2].

Schäden durch Masken in der Schule und deren Haftung
Der Kantonsarzt, die Kantonsärztin verordnen Maskenpflicht. Wenn heute ein Kind, ein Jugendlicher während der Schulzeit durch das Tragen einer Maske verletzt, traumatisiert oder anders geschädigt werden, haftet der Pädagoge [3]. Es gibt keine Studie, welche die Ungefährlichkeit der Maske oder deren Nutzen belegen. Wir fordern daher, dass der Bund beides durch Studien belegt! Die Beweispflicht für die Verhältnismässigkeit, Erforderlichkeit, Eignung und Ungefährlichkeit der Massnahmen und erwirkten Verordnungen liegt beim Bund. Bis dieser Nachweis erbracht ist, darf keine Maskenpflicht ausgesprochen werden! Der Zwang dazu kann als Nötigung angesehen und jeder Beamte, (Kantonsärzte, Bundesbeamte), deswegen einzeln angezeigt und straf- wie zivilrechtlich verfolgt werden.

Anordnung und Durchführung von PCR-Tests an Schulen
Die Anordnung eines Tests bedarf immer der Zustimmung des Probanden, bei Kindern und Jugendlichen bis 18 Jahren liegt der Entscheid bei den Eltern/Erziehungsberechtigten. Die Testung darf nur nach Einverständnis durch ausgewiesenes, geschultes Pflegefachpersonal vorgenommen werden.

Anordnung und Durchführung von Impfungen
Die Anordnung einer Impfung bedarf immer der Zustimmung des Probanden, bei Kindern und Jugendlichen bis 18 Jahren liegt der Entscheid bei den Eltern/Erziehungsberechtigten.
Impfungen, insbesondere solche, die durch teleskopierte Verfahren (Ineinanderschieben der Entwicklungsphasen) und mit Vorbehalt eines Haftungsausschluss entwickelt wurden, sind ausgeschlossen.

"Wer verordnet, der haftet,“ das ist die wahre und gerechte Verantwortlichkeit.
Für Schäden, die ein Beamter (Kantonsarzt, die Kantonsärztin), in Ausführung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz Art. 3).

Eltern, Pädagogen, Ärzte, Pflegefachpersonal, Juristen und Private fordern:

  1. Maskenfreiheit für Kinder und Jugendliche bis zum Nachweis der wissenschaftlichen Evidenz, dass das Tragen von Masken bei Menschen unter 18 Jahren keinerlei physischen und psychischen Schaden verursacht.
    Haftungszugeständnis des Bundes, dass im Falle einer Verletzung und/oder Traumatisierung eines Menschen durch das Tragen von Masken, der Bund die Verantwortung und damit die Haftung übernimmt.
  2. Keine PCR- oder Schnell-Tests an Schulkindern und Jugendlichen ohne ausdrückliche Einwilligung der Elternschaft.
  3. Garantie, dass Labore bei der Auswertung von PCR-Tests für aussagekräftige Ergebnisse sorgen, indem sie die Anzahl der Verdopplungs-Zyklen auf maximal 24-25 limitieren und das amplifzierte Gen offenlegen um deren Sensitivität und Spezifität abschätzen zu können.
  4. Keine Impfungen an Schulkindern ohne ausdrückliche schriftliche und freiwillige Einwilligung der Elternschaft und die Garantie, dass für den Fall von Impfschäden die volle Haftung durch den Bund garantiert ist.


"Schützen wir JETZT die Kinder und die Jugendlichen. Alle andern können selbst entscheiden!“

[1] https://www.bfu.ch/de/services/rechtsfragen/was-genau-bedeutet-die-obhutspflicht-von-lehrpersonen-welche-verantwortung-tragen-lehrerinnen-und-lehrer «Die Obhutspflicht beginnt, wenn ein Kind das Schulareal erreicht (frühestens ca. 15 Min. vor dem Unterricht), und endet, wenn es das Areal nach dem Unterricht in angemessener Zeit wieder verlässt.»

[2] https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/aussenpolitik/voelkerrecht/internationale-uebereinkommenzumschutzdermenschenrechte/uebereinkommen-ueber-die-rechte-des-kindes.html «Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA, Übereinkommen über die Rechte des Kindes: Das Übereinkommen garantiert unter anderem die folgenden Rechte: [...]

  • Das Recht des Kindes auf Wahrung des Kindswohls [...]»

[3] https://www.bfu.ch/de/services/rechtsfragen/was-genau-bedeutet-die-obhutspflicht-von-lehrpersonen-welche-verantwortung-tragen-lehrerinnen-und-lehrer «Die Schule bzw. die jeweilige Lehrperson hat gegenüber dem einzelnen Kind eine Obhutspflicht, die sich aus dem gesetzlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag ableitet. Lehrpersonen nehmen daher eine sog. Garantenstellung ein und sind im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit dafür verantwortlich, dass die ihnen anvertrauten Kinder körperlich und psychisch unversehrt sind und bleiben.»

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