Für ein besseres Petitionsrecht

Für ein besseres Petitionsrecht

Startdatum
3. Oktober 2019
22.268 Unterschriften:Nächstes Ziel: 25.000
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Warum ist diese Petition wichtig?

Gestartet von ludwig englmeier

Am 27. Oktober jährt sich die Anhörung zur „Gemeinsamen Erklärung“ zum Migrationsrecht zum ersten Mal. Bis jetzt hat der Petitionsausschuss noch nicht über die Petition entschieden. Auch zur Petition gegen den UN-Migrationspakt, deren Anhörung Mitte Januar stattfand, hat der Petitionsausschuss noch keine Entscheidung getroffen.

In beiden Fällen fand seitdem keine Kommunikation in der Sache zwischen Ausschuss und Petenten statt. Alle entscheidungsrelevanten Fragen sollten also geklärt sein. Das Nicht-Handeln des Petitionsausschuss wirkt so, als ob man unliebsame Petitionen einfach nicht entscheiden wolle, solange das Thema der Petition noch „heiß“ ist.

Das war jedoch nicht die einzige schlechte Erfahrung, die wir im Rahmen des Petitionsverfahrens gemacht haben. Deshalb schlagen wir konkrete Verfahrensänderungen für das Petitionsrecht vor, von denen wir denken, dass sie das verfassungsrechtlich garantierte Petitionsrecht der Bürger stärken.

Insbesondere ist es aus verfassungsrechtlichen Gründen erforderlich, die näheren Einzelheiten des Petitionsrechts in einem Gesetz zu regeln. Schon aufgrund der Wesentlichkeitstheorie des BVerfG können die Grundrechte nur durch parlamentarische Gesetze konkretisiert werden, nicht etwa durch untergesetzliches Verwaltungsrecht. Um so weniger kann dies aber durch parlamentsinternes Satzungsrecht geschehen, wie es derzeit in Gestalt der „Verfahrensgrundsätze“ des Petitionsausschusses der Fall ist.

Zwar hat der Bundestag das Recht, seine inneren Angelegenheiten satzungsautonom zu regeln. Gegenwärtig benutzen Bundestag und Petitionsausschuß die Satzungsautonomie jedoch, um in Grundrechte der Bürger einzugreifen. Denn schon die Entscheidung, die Petition des einen Bürgers im Internet auf den Seiten des Bundestages zu popularisieren, die eines anderen jedoch nicht, berührt erkennbar das Gleichheitsgrundrecht (Art. 3 Abs. 1 GG). Dies muß um so mehr gelten, wenn diese Entscheidung nicht aufgrund des vermuteten, größeren oder kleineren Interesses der Öffentlichkeit getroffen wird, sondern bei Interesse der Öffentlichkeit aufgrund der Bewertung, ob das Anliegen einer bestimmten Petition aus Sicht der Bundestagsmehrheit ‚hilfreich‘ ist und die öffentliche Diskussion aus ihrer Sicht in die richtige Richtung lenkt.

Dadurch wird der Sinn des grundgesetzlichen Petitionsrechts auf den Kopf gestellt. Denn Petitionen werden im allgemeinen nicht von Bürgern angestrengt, die sich ohnehin von der Bundestagsmehrheit repräsentiert sehen; das Petitionsrecht ist ein Recht der Dissidenten! Es dient nicht dazu, die politischen Ansichten der Bundestagsmehrheit zusätzlich zu bekräftigen.

Nach den allgemeinen Grundrechtslehren bedarf ein Eingriff in Grundrechte des Bürgers einer Regelung in einem formellen Bundesgesetz. Ein solches fehlt hier, die Veröffentlichungspraxis des Petitionsausschusses findet im rechtsfreien Raum statt, sie ist also willkürlich.

Deshalb diese Petition!

Vera Lengsfeld, Ludwig Englmeier und Ulrich Vosgerau

Petitionsbegehren

Der Bundestag möge die Verfahrensgrundsätze für den Petitionsausschuss auf Basis der vom Petitionsausschuss festgelegten Verfahrensgrundsätze gesetzlich festlegen.

  • Er möge die Verfahrensgrundsätze dahingehend ändern, dass klargestellt wird, dass es neben den in 7.3.(1) der Verfahrensordnung genannten Ausschlusskriterien keine weiteren Ausschlusskriterien für die Annahme einer Petition gibt, insbesondere, dass die „Störung des interkulturellen Dialogs“ keine Grund dafür ist, das verfassungsrechtlich garantierte Petitionsrecht der Bürger einzuschränken.
  • Er möge die Verfahrensgrundsätze dadurch ergänzen, dass dem Petenten die Ablehnung seiner Petition oder die Entscheidung, die Petition nicht zu veröffentlichen, schriftlich begründet wird und dass ihm gegen eine negative Entscheidung des Ausschusses im letzteren Fall (Nichtveröffentlichung) der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet wird.
  • Er möge diese Verfahrensgrundsätze dadurch ergänzen, dass Petitionen innerhalb von 12 Monaten nach Eingang oder aber 3 Monate nach einer Anhörung zu entscheiden sind und dass eine Verlängerung dieser Frist nur in öffentlich zu begründenden Ausnahmefällen erfolgen kann.
  • Er möge die Verfahrensgrundsätze dadurch ergänzen, dass der Petent wählen kann, ob die Kommunikation mit dem Ausschuss per email oder per Post stattfinden soll.
  • Er möge die Verfahrensgrundsätze dadurch ergänzen, dass der Ausschuss dem Petenten spätestens drei Monate nach Eingang der Petition mitteilt, welche Fragen aus Sicht des Ausschusses vor einer Entscheidung noch zu klären sind und den Petenten darüber informiert, wer und wie diese Fragen geklärt werden sollen. Der Petent soll jederzeit im Klaren darüber sein, was von ihm erwartet wird und in welchem Verfahrensstadium die Petition sich befindet.
    Er möge die Verfahrensgrundsätze dadurch ergänzen, dass dem Petenten auf dessen Frage hin mitzuteilen ist, welche Fragen aus Sicht des Ausschusses vor einer Entscheidung noch zu klären sind und der Petent darüber zu informieren ist, wer diese Fragen klärt und wie diese Fragen geklärt werden sollen, damit die Petition entscheidungsreif wird.
  • Er möge die Verfahrensgrundsätze dadurch ergänzen, dass dem Petenten mitgeteilt wird, wenn die Petition entscheidungsreif ist.
    Er möge die Verfahrensgrundsätze dadurch ergänzen, dass festgestellt wird, dass eine entscheidungsreife Petition innerhalb von drei Monaten zu entscheiden ist.
  • Er möge die Verfahrensgrundsätze dadurch ergänzen, dass klargestellt wird, dass das in 6.1.(2) der Verfahrensgrundsätze genannte Informationsrecht auch dem Petenten zusteht und dass der Petent einer Petition, die das sogenannte Quorum erreicht hat, für die Vorbereitung der Anhörung der Bundesregierung Fragen stellen darf, die diese im Rahmen der Rechtsordnung wahrheitsgemäß zu beantworten hat.
  • Er möge die Verfahrensgrundsätze dadurch ergänzen, dass öffentliche Anhörungen live im Parlamentsfernsehen gezeigt werden.
  • Er möge die Verfahrensgrundsätze dadurch ergänzen, dass der Petent die Fragen, die die Fraktionen ihm bei der Anhörung stellen wollen, mindestens eine Stunde vor der Anhörung schriftlich bekommt.
  • Er möge die Verfahrensgrundsätze dadurch ergänzen, dass dem Petenten bei Fragen an den Vertreter der Bundesregierung in einer mündlichen Anhörung die Möglichkeit zu einer kurzen Stellungnahme oder zu einer Anschlussfrage an die Bundesregierung gegeben wird.
  • Er möge die Verfahrensgrundsätze dadurch ergänzen, dass in der mündlichen Anhörung dem Petenten mindestens das Doppelte an Zeit für die Beantwortung einer Frage eingeräumt wird, als es dauerte, die Frage zu stellen.
  • Er möge die Verfahrensgrundsätze dadurch ergänzen, dass dem Petenten bei einer Anhörung insgesamt mindestens 30 Minuten Redezeit für sein Eingangsstatement und die Beantwortung von Fragen eingeräumt werden.
  • Er möge sich bei der Änderung der Verfahrensgrundsätze am schottischen Petitionsrecht orientieren, um den Tagungen und Entscheidungen des Petitionsausschusses mehr Transparenz und Öffentlichkeit zu geben.
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