5G: Ankündigung der Inhaftungnahme des Deutschen Staates und der vier Mobilfunkanbieter

5G: Ankündigung der Inhaftungnahme des Deutschen Staates und der vier Mobilfunkanbieter

Startdatum
8. Dezember 2019
Petition an
Der deutsche Staat und
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Warum ist diese Petition wichtig?

Gestartet von Stefan Weinert

An 
alle Mitglieder des 19. Deutschen Bundestages,
an die Frau Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel,
alle Ministerinnen und Minister der Deutschen Bundesregierung (extra explizit), alle Mitglieder der 16 Deutschen Landtage,
alle Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Bundesländer der BRD, alle Ministerinnen und Minister der 16 Deutschen Landesregierungen (extra explizit), alle Mobilfunkanbieter der ersteigerten 5G-Mobilfunklizenzen: Telekom, 1&1, vodafone, O², --- An die Hauptgeschäftsstellen des Deutschen Städtetages in Berlin und Köln, z. Hd. Herrn Dr. Gerd Landsberg, Geschäftsführung

 

Ankündigung Ihrer Inhaftungnahme durch die Bürgerinnen und Bürger der Bundesrepublik Deutschland im Falle von Gesundheitsschädigungen aufgrund der von Ihnen zugelassenen und durchgeführten Implementierung der 5G-Mobilfunktechnik

 

Sehr geehrte Frau Bundeskanzlerin,
sehr geehrte Damen und Herren Ministerpräsidenten
sehr geehrte Damen und Herren in den Parlamenten; Ministerien und Geschäftsleitung der Mobilfunkanbieter,

der Deutsche Staat hat die schädlichen Auswirkungen der Dauerbestrahlung durch die 5G (und zukünftig 6G) - Mobilfunkstrahlung, sowohl terrestrisch als auch aus dem Orbit (geplant sind tausende von Satelliten in einer Umlaufbahn von 1.200 Kilometer, One Web und andere, SCOBEL) nicht oder viel zu wenig bedacht. Nicht nur das CO² schadet dem Klima, sondern die elektronische Highspeedtechnologie tut es ebenfalls - und das in doppelter Hinsicht und ist damit weitaus gefährlicher als CO². Zum einen ist der Energieverbrauch (Energie wird derzeit überwiegend und über noch längerer Zeit aus fossilen Brennstoffen gewonnen) für das "Streamen" von Filmen (der kauf einer DVD hat eine wesentlich bessere Ökobilanz), das Zahlen mit "bitcoins"), das Internet der Dinge (5G) et cetera ... extrem hoch und stoßen (auf verschleierten Umwegen) mehr CO² aus, als es unsere Diesel und Benziner (Land und Wasser) zusammen tun --- und zum anderen sind die Strahlen selbst nicht nur für den homo sapiens (physisch und psychisch), sondern auch für die Fauna und Flora entwicklungs- und erbgutschädlich und eben auch umweltschädlich. Ein Skandal, dass unsere Parlamente, unsere Regierungen und die vier Mobilfunkanbieter, die alle unserem Gemeinwohl verpflichtet sind, all dies außer Betracht lassen, um ihre Interessen und die der Wirtschaft durchzusetzen. 

Inzwischen gibt es - im wahrsten Sinne des Wortes - unzählige Gutachten, Forschungsergebnisse und persönliche Erfahrungsberichte, die "belegen", dass 5G in der Tat sehr menschen- und darüber hinaus grundsätzlich bioschädlich (Bioethik) ist. Genauso aber gibt es Gutachten, Forschungsergebnisse etc. die "belegen", dass dem nicht so sei. Befürworter unterstellen den Gegnern, sie würden 5G dämonisieren oder Verschwörungstheorien anhängen; Gegner unterstellen den Befürwortern schlichtweg Unverantwortlichkeit. Und so wird es - trotz zahlreicher Petition und weiterer Gutachten pro und contra  5G  weitergehen. 

Deshalb brauchen wir ein sowohl bundesweites und EU-weites objektives von Wirtschaft und Gegnern der 5G-Mobilfunktechnik unabhängiges professionelles Expertengutachten - am besten durch zwei eben solche Zweitgutachten belegt - die klar, durch empirische Daten und von beider  Seiten anerkannt belegen, wie es sich bei der 5G-Mobilfunkstrahlung wirklich verhält. 

Es gibt drei Möglichkeiten.

a) Das/die Gutachten werden erstellt und bilateral anerkannt und sagen aus, 5G - terrestrisch und orbital - ist für das Leben auf dem Planeten Erde (vor allem für den homo sapiens) ungefährlich bzw. nicht gefährlicher als das bisherige 4G/LTE. In diesem Fall, käme es dennoch durch 5G zu gesundheitlichen gutachterlich bestätigten Beeinträchtigungen beim Menschen, kann dieser den Staat und die Mobilfunkanbieter auf Schadensersatz verklagen und /oder ist das erfolglos, den Staat in Haftung nehmen und regresspflichtig machen. Bei gesundheitlichen Beeinträchtigen bei Tieren, sind es die Landwirte, Tierschutzvereine und Tierhalter, die Regress einfordern können. Bei Schädigung der Pflanzen durch 5G sind es die Umweltverbände und ebenso Landwirte, die vom Staat finanzielle Wiedergutmachung fordern werden. Durch eine "Einstweilige Verfügung" seitens des Bürgers ist es dann auch möglich, per Gericht die 5G-Mobilfunkstrahlung abschalten zu lassen (siehe auch weiter unten, es besteht Anwaltspflicht)

b) Die Gutachten sagen aus, 5G - terrestrisch und orbital - ist für das Leben auf dem Planeten Erde (vor allem für den homo sapiens) gefährlich und vor allem gefährlicher als das bisherige 4G/LTE, wobei die "Gefährlichkeit" konkret benannt wird. In dem Fall --- käme es dennoch zur Implementierung von 5G --- würden sich der Staat und die Mobilfunkanbieter definitiv und explizit gegen das im GG verankerte Vorsorgeprinzip wenden, und sich von vorn herein - im Falle einer gesundheitlichen gutachterlich bestätigten Schädigung durch 5G, einer Prozesswelle unbekannten Ausmaßes begeben. Folgerichtig müsste es deshalb  zum Verzicht auf die Implementierung der  5G-Mobilfunktechnik  kommen. Hier können der Staat und die Mobilfunkanbieter dann von dem Bürger in Haftung genommen werden, wenn eine Schadensersatzforderung erfolglos bleibt (Anwaltspflicht) *)

c) Es gibt trotz Bemühens kein/e Gutachten, das/die klar und empirisch belegen können ( so wie es dato der jetziger Stand 2019 ist), ob a) oder b) in Frage kommen. Es bleibt bei einem Patt. Diese "Patt"-Situation ist durchaus voraus zu sehen, da Wirtschaft und Politik andere Interessen vertreten, als viele Bürger und  Bürgerinnen und Verbraucher und von beiden Seiten jeweils interessenaffine Gutachter bestellt würden und bisher auch bestellt wurden (dito 2019). Auch in diesem Fall würden sich der Staat und die Mobilfunkanbieter im Falle von Gesundheitsschädigungen des auf der Erde Lebenden juristisch schuldig machen, da ein Unschädlichkeitsnachweis fehlt. Auch hier gilt: Der Staat und die Mobilfunkanbieter können vom Bürger auf Schadensersatz verklagt  und/oder in Haftung genommen werden (Anwaltspflicht)

Folgendes zu Ihrer Information
*) Nach dem deutschen Recht kann der Staat (in absoluten kaum vorkommenden Ausnahmefällen der einzelne Beamte) vom Bürger nur dann in Haftung genommen werden, wenn der Schaden am Bürger durch Staatsversäumnis bereits entstanden - nicht wenn er zu befürchten -  ist. Grundsätzlich ist das "in Haftung nehmen des Staates" juristisch aber möglich -  allerdings als "letzte Instanz", wenn alle anderen Möglichkeiten der Schadenswiedergutmachung des Bürgers zuvor fehlgeschlagen sind.  Den Staat in Haftung zu nehmen, ist also das letzte Mittel, um eine Entschädigung zu erhalten. Zuvor müssen Geschädigte alle anderen Optionen zum Erhalt von Schadensersatz erfolglos genutzt haben. Aber wie gesagt muss der Schaden an der klagenden Person zuvor bereits entstanden sein. --->

---> Etwas anders sieht es bei der "Einstweiligen Verfügung", mit der etwas verhindert/untersagt werden soll aus. Auch hier muss zuvor ein nachweislicher Schaden durch den Staat bzw. die Mobilfunkanbieter am Bürger  geschehen sein. Das muss dann nicht der Klagende als Betroffener selbst sein, sondern das können auch Dritte sein, an denen Schaden geschehen ist. Wenn ie Bürger/innen durch eine "Einstweilige Verfügung" die Implementierung von 5G verhindern oder rückgängig machen wollen, dann muss a) 5G zuvor tatsächlich in Aktion gebracht, implementiert worden sein und b) ein Gutachten bestätigen, dass ich, oder mein Nachbar, Arbeitskollege durch 5G erkrankt/geschädigt worden sind.  In der aktuellen Situation ist das sehr schwierig, weil die heute bereits durch 4G/LTE erkrankten Menschen von offizieller Seite oft als Hypochonder und/oder Verschwörungstheoretiker abgetan werden. Und selbst da, wo und wenn man sie ernst nimmt, wird 4G/LTE nicht abgeschaltet, sondern höchsten Schutzräume oder strahlungsfreie Enklaven in Erwägung gezogen.

Unter dem Gemeinwohl wird als Gegenbegriff zu bloßen Einzel- oder Gruppeninteressen innerhalb einer Gemeinschaft verstanden. Er kann auf jedwede über individuelle Gemeinschaft bezogen werden, wie Familie, Region, Land, Volk, Völker einer Vertragsgemeinschaft, Weltgemeinschaft, aber auch auf Welt, Natur, Universum. Staatliche Gewalt wird vom Bundesverfassungsgericht als "dem Gemeinwohl verpflichtet"  interpretiert. (BVerfG, Urteil vom 22. Januar 2011, Az. 1 BvR 699/06) Nicht von Allgemeinwohl kann gesprochen werden, wenn der Staat lediglich aus fiskalischen Interessen handelt ( BVerfG, Beschluss vom 18. November 1998, 1 BvR 21/97 = Neue Juristische Wochenschrift 1999, S. 1176.), oder wenn die  Förderung privater Interessen im Focus steht. Im Grundgesetz (GG) findet das Gemeinwohl Niederschlag in Artikel 14 (2) GG.

Aber nicht nur der Staat, sondern auch vor allem große Unternehmen tragen in Sachen "Gemeinwohl" eine tragende Verantwortung. Für sie  gewinnt der Gemeinwohl (Public Value) -Ansatz dann an Bedeutung, wenn sie ihre Rolle im gesellschaftlichen Umfeld bestimmen wollen. Dabei muss es um die ganzheitliche Betrachtung, bei der die finanziell-ökonomische Wertschöpfung nur einen Ausschnitt des Gemeinwohl-Beitrages darstellt, gesehen werden. Aus dieser Perspektive leisten Unternehmen (bzw. sollen/sollten) neben dem funktionalen Kundennutzen auch moralisch-ethische, politisch-soziale auch hedonistisch-ästhetische Beiträge zum Gemeinwohl – sie beeinflussen gesellschaftliche Werte. In der Praxis wurden bisher einzelne Gemeinwohlaspekte unter Begriffen wie „Nachhaltigkeit“ oder „gesellschaftliche Verantwortung“ thematisiert, doch in der Regel nicht im Sinne eines Wertbeitrages verstanden. Das aber muss unbedingt bedacht werden (Gemeinwohlbilanz).

 „Die Gutheit eines jeden Teiles hängt immer ab vom Entsprechungsverhältnis zu seinem Ganzen; … Da nun jeder Mensch Teil eines bürgerlichen Gemeinwesens ist, kann der Mensch unmöglich gut sein, wenn er nicht dem Gemeingut gerecht wird,“ sagte einst ... Thomas von Aquin.

„Die Grundlage der Demokratie ist die Volkssouveränität und nicht die Herrschaftsgewalt eines obrigkeitlichen Staates. Nicht der Bürger steht im Gehorsamsverhältnis zur Regierung, sondern die Regierung ist dem Bürger im Rahmen der Gesetzte verantwortlich für ihr Handeln. Der Bürger hat das Recht und die Pflicht, die Regierung zur Ordnung zu rufen, wenn er glaubt, das sie demokratische Rechte missachtet.“  - Gustav Heinemann

Das Vorsorgeprinzip ist ein Prinzip der Umweltpolitik und Gesundheitspolitik. Danach sollen die denkbaren Belastungen bzw. Schäden für die Umwelt bzw. die menschliche Gesundheit im Voraus (trotz unvollständiger Wissensbasis) vermieden oder weitestgehend verringert werden.Die beiden Dimensionen des Vorsorgeprinzips sind die Risikovorsorge und die Ressourcenvorsorge. Risikovorsorge bedeutet, bei unvollständigem oder unsicherem Wissen über Art, Ausmaß, Wahrscheinlichkeit sowie Kausalität von Umweltschäden und -gefahren vorbeugend zu handeln, um diese von vornherein zu vermeiden. Das Vorsorgeprinzip ist Leitlinie der Umweltpolitik auf der deutschen, der EU- und der internationalen Ebene. Es spielt als solche eine zentrale Rolle bei umweltpolitischen Entscheidungen. Bereits im Umweltbericht von 1976 und in den „Leitlinien Umweltvorsorge“ aus dem Jahr 1986 erklärte die Bundesregierung das Vorsorgeprinzip – neben dem Verursacher- und dem Kooperationsprinzip – zum Handlungsprinzip ihrer Umweltpolitik. Auch die Umweltpolitik der Europäischen Union beruht auf dem Vorsorgeprinzip (Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union).

In Situationen der Ungewissheit können die Folgen eines Tuns für die Umwelt wegen unsicherer oder unvollständiger wissenschaftlicher Erkenntnisse nicht endgültig eingeschätzt werden, die vorliegenden Erkenntnisse geben aber Anlass zur Besorgnis. In diesen Fällen muss der Staat nicht abwarten, bis Gewissheit besteht, sondern er kann/muss unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auf den Besorgnisanlass reagieren. Wie er dies tut, legt das Vorsorgeprinzip nicht im Einzelnen fest. Der Gesetzgeber muss vielmehr entscheiden, wie er Vorsorge rechtlich und instrumentell gestaltet.

Die Erklärung der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung (UNCED) 1992 in Rio de Janeiro konkretisiert das Vorsorgeprinzip in Kapitel 35 Absatz 3 der Agenda 21: „Angesichts der Gefahr irreversibler Umweltschäden soll ein Mangel an vollständiger wissenschaftlicher Gewissheit nicht als Entschuldigung dafür dienen, Maßnahmen hinauszuzögern, die in sich selbst gerechtfertigt sind. Bei Maßnahmen, die sich auf komplexe Systeme beziehen, die noch nicht voll verstanden worden sind und bei denen die Folgewirkungen von Störungen noch nicht vorausgesagt werden können, könnte der Vorsorgeansatz als Ausgangsbasis dienen.“

Für die europäische Gemeinschaftspolitik und die auf ihr beruhenden Politiken der Mitgliedsstaaten gibt die Mitteilung der Europäischen Kommission zur Anwendbarkeit des Vorsorgeprinzips einen gemeinsamen Rahmen vor, der mit den politischen Diskussionen auf der internationalen Ebene in Übereinstimmung ist.

Dort wurden zur Anwendung des Vorsorgeprinzips drei Grundsätze formuliert: Die Anwendung des Prinzips sollte auf einer möglichst umfassenden wissenschaftlichen Bewertung beruhen, in der auch das Ausmaß der wissenschaftlichen Unsicherheit ermittelt wird. Vor jeder Entscheidung für oder gegen eine Tätigkeit sollten die Risiken und die möglichen Folgen einer Untätigkeit bewertet werden Sobald die Ergebnisse der wissenschaftlichen Bewertung und/oder der Risikobewertung vorliegen, sollten alle Betroffenen in die Untersuchung der verschiedenen Risikomanagement-Optionen ein bezogen werden. Ängste der Bevölkerung können sehr wohl Einfluss auf Entscheidungen der Politik haben und müssen es auch, wenn es sich um rationale Ängste handelt. Die Ängste und Befürchtungen des Bürgers bei der anstehenden 5G-Strahlung ist nicht irrationaler Art. Sie ist berechtigt, denn sie zeigt wirkliche Gefahren oder Bedrohungen an. Doch diese Angst vor der 5G-Mobilfunkstrahlung ist keine von sozialpsychologischen Mechanismen oder Massen medialer Beeinflussung hervorgerufen, sondern durch seriöse und hoch fachliche Erkenntnisse von Spezialisten veranlasst. (sieh aber oben "pro und contra")

Es folgt eine entsprechende Petition - gerichtet an Sie - durch die viele Bürger und Bürgerinnen der Bundesrepublik Deutschland und der EU diesen meinen Brief an Sie unterschreiben und unterstützen können.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Weinert, Ravensburg - 7.12.2019

Bundestagskandidat 2017 (unabhängig); 2021 in Planung

Theologe, Konflikt- und Case Manger FH, Publizist bei DL; Köln

 

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FAZ vom 27.09.2004 (https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/oeffentliche-dienste-9-daseinsvorsorge-zwischen-wettbewerb-und-gemeinwohl-1177144.html?printPagedArticle=true#pageIndex_2
Das Feld der öffentlichen Dienstleistungen reicht von den großen netzgebundenen Leistungen wie Bahn und Telekommunikation bis hin zu sozialen und kulturellen. Eine Abwägung zwischen Wettbewerb und Gemeinwohl ist geboten. Zur Sicherstellung dieser Dienstleistungen genießen die Städte und Gemeinden ein hohes Maß an Gestaltungsfreiheit. Sie können darüber entscheiden, ob sie eine Aufgabe der Daseinsvorsorge selbst durch eigene Unternehmen und Einrichtungen oder durch die Beauftragung privater Dritter erfüllen, sagt Helmut Dedy, stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Deutschen Städte- und Gemeindebundes. Doch in der Definition der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse bestehen auf Grund der nicht aufeinander abgestimmten rechtlichen Vorgaben des deutschen und europäischen Rechtsrahmens Probleme. Nicht geklärt sei zum Beispiel, welche Dienstleistungen der Daseinsvorsorge als wirtschaftlich anzusehen seien, und auf welche Dienste das europäische Wettbewerbsrecht Anwendung finde, sagt Dedy. Nach Ansicht der EU-Kommission und des Europäischen Gerichtshofs sind es alle Dienstleistungen, für die tatsächlich oder potentiell ein Markt besteht. Das ist ein weites Feld. Es reicht von den großen netzgebundenen Dienstleistungen wie Bahn, Telekommunikation, Energie und zunehmend auch von Wasser und Abwasser bis hin zu sozialen und kulturellen Dienstleistungen. -  Mit der Schöpfung des Rechtsbegriffs der Daseinsvorsorge hat der Staatsrechtler Ernst Forsthoff in den dreißiger Jahren Weichen gestellt, deren Bedeutung in Deutschland und Europa erst jetzt voll erkannt wird. So hieß es vor zwei Jahren auf einem Kolloquium der Universität Heidelberg aus Anlaß seines 100. Geburtstages. Angesichts des Endes staatlicher Monopolbetriebe - etwa in der Energieversorgung - zittern jetzt viele Kommunalbetriebe und Kommunalpolitiker vor den Forderungen nach weiterreichender Marktöffnung, Konkurrenz und Privatisierung. Kein Wunder, dass der hehre Begriff der Daseinsvorsorge in Deutschland eine Renaissance erlebt. Forsthoff hat die Daseinsvorsorge zu einer staatlichen Aufgabe erklärt, die sich nicht auf existenznotwendige Leistungen beschränken sollte. Sie umfass die Versorgungswirtschaft (Strom, Gas, Fernwärme, Wasser), die Entsorgung (Abwasser, Müll), das Verkehrswesen, der Rundfunk (Grundversorgung), Telekommunikation, Kreditwesen und kommunale Einrichtungen für die Bildung, Soziales, Gesundheit, Kultur und Freizeitgestaltung. Ziel der kommunalen Daseinsvorsorge ist die qualitativ hochwertige, sichere und möglichst preisgünstige Versorgung der Bürger vor Ort mit den entsprechenden Dienstleistungen, sagen die deutschen Städte und Gemeinden."
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      Stefan Weinert, D - 88212 Ravensburg

                  - Caremanagement -

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