Keine Verstädterung auf dem Völkersberg

Keine Verstädterung auf dem Völkersberg

Startdatum
10. März 2020
Petition an
Gemeinde Kelmis
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Gestartet von BiHU - Bürgerinitiative Hergenrath Umwelt

1. Es sollen auf über 2 ha eine Anzahl von 36 Baugrundstücken errichtet werden. Auf den meisten Baugrundstücken sollen zusätzlich die Errichtung von Einliegerwohnungen und Gewerbe erlaubt sein. Dies ist eine Bebauungsdichte die für den Völkersberg unakzeptabel zu hoch ist. Die existierende
Bebauungsdichte in der Umgebung des Verstädterungsgebiets im Völkersbergs ist noch nicht 20% so hoch. Der Völkersberg liegt, laut dem gültigen Sektorenplan in einem Gebiet mit ländlichem Charakter, dies ist dann nicht gewahrt. Weiterhin befindet sich der Völkersberg außerhalb des Ortszentrums am unmittelbaren Rand des Dorfes. Für solche Gebiete ist in dem „Schéma de Développement de l'Espace
Régional“ (SDER) empfohlen, eine Bebauungsdichte von 10 WE/ha nicht zu überschreiten.


2. Der Völkersberg liegt in einer Trinkwasserschutzzone II. Im Leitfaden "Bauen in Kelmis" wird festgelegt, dass eine Erhöhung der Baudichte in Relation zur Umgebungsbebauung in Schutzgebieten untersagt ist. Im vorliegenden Antrag ist eine Erhöhung der Baudichte um mehr als das fünffache der Bestandsbebauung
beantragt worden. Dies stellt einen Verstoß gegen das bestehende verbindliche lokale Baurecht dar. 


3. Der Völkersberg grenzt unmittelbar an das europäische Natura 2000 Schutzgebiet "Vallée de la Geule en aval de Kelmis" (BE33007) an. Die existierenden Wiesenflächen, welche für die Bebauung angedacht sind, stellen den Nahrungs- und Lebensraum für viele geschützte Tierarten dar, welche im benachbarten Natura 2000 Gebiet dem ehemaligen Steinbruch von Hergenrath beheimatet sind. Durch
den geplanten Wegfall dieser Flächen durch Bebauung sind die Lebensräume, sprich Habitate, dieser und weiterer geschützter Arten, dauerhaft geschädigt, und der Bestand dieser Tierarten an diesem Standort nachhaltig bedroht. Diese Schädigung ist ein Verstoß gegen geltendes europäisches Recht in Form der
Verletzung der Flora und Fauna Habitatrichtlinie (92/43/EWG vom 21. Mai 1992), sowie der europäischen Vogelschutzrichtlinie (2009/147/EWG vom 30. November 2009). Die Vogelschutzzone befindet sich innerhalb und außerhalb des Natura 2000 Schutzgebietes, somit liegt die Vogelschutzzone im wesentlichen Teil im Verstädterungsgebiet. Es können im Wesentlichen folgende bedrohte Tierarten in ihren Habitaten geschädigt werden: Uhu, Rotmilan, Falken, Haselmäuse, Fledermäuse und Reptilien. 


4. Im dem veröffentlichten Plan ist ebenso ein schützenswerter Baum nicht berücksichtig worden. Es handelt sich um eine Eiche mit einem Stammumfang von mehr als 3m (gemessen in 1m Höhe). Dieser Baum befindet sich auf dem Grundstück hinter dem Bungalow Hammerbrückweg 6. Die hierfür vorgeschriebenen Abstandflächen sind nicht im Plan ersichtlich. 


5. Die in der Mitte des Plans ersichtliche Blockbebauung stellt keinen Gebäudetyp mit ländlichem Charakter dar. Sie ist für ein ländliches Gebiet überproportional dimensioniert und zerstört das Landschaftsbild. Auch das Landschaftsbild und der ländliche Charakter des Völkersbergs kommen abhanden, was die Lebensqualität aller Bewohner nachteilig beeinflusst.


6. In der Großgemeinde Kelmis besteht offensichtlich kein Bedarf zur Schaffung von derartig siedlungsartigem Wohnraum, ansonsten würde durch die Gemeinde Kelmis keine in 2017 neu eingeführte Leerstandssteuer erhoben werden.

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Entscheidungsträger*innen

  • Gemeinde Kelmis