Änderung der Bezeichnung "Stadtentwässerungsamt" in "Amt für Kommunalen Wasserhaushalt"

Änderung der Bezeichnung "Stadtentwässerungsamt" in "Amt für Kommunalen Wasserhaushalt"

Startdatum
16. Dezember 2019
Petition an
Stadtverordnetenversammlung Frankfurt/M. und
208 Unterschriften:Nächstes Ziel: 500
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Warum ist diese Petition wichtig?

Gestartet von Tilman Kluge

Petition an zuständige Stellen aufgrund Art. 17 GG

I Petitum

Die Petitionsadressaten mögen   - exemplarisch auch für andere Kommunen -   in der Verwaltungsgliederung die Behördenbezeichnung bzw. Teil-Bezeichnung Stadtentwässerung (Stadtentwässerungsamt etc.) in Kommunaler Wasserhaushalt ändern.

I.1 Adressaten

Das Petitum ist unabhängig voneinander an die einzelnen Adressaten Frankfurt , Köln und Hannover als eigenständige Akteure, nicht aber an die Adressaten in cumulo z.B. in Form oder als Mitglieder eines kommunalen Spitzenverbandes, gerichtet.

II Gründe

II.1 Nach uns die Sintflut

  Die aktuellen Bezeichnungen spiegeln sich, wie von den Verantwortlichen dreier Großstäde gepflegt, exemplarisch die noch in den 80er Jahren herrschende Denkweise "nach uns die Sintflut" wider. 

II.2 Rechtliche Inkompatibilität

  Die angegriffenen Bezeichnungen sind mit den rechtlichen Bestimmungen und vielfältiger wasserhaushälterischer Praxis inkompatibel.
  Dem Petitum steht nicht entgegen, daß die v.g. Praxis vieler Kommunen in D trotz des durch die Petition angegriffenen Namens den aktuellen Ansprüchen genügt (z.B. s.u. III.3.2).

III Kommentierung anhand von Materialien

III.1 §55 Abs.2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), Grundsätze der Abwasserbeseitigung

Spätestens seit März 2010 soll ungebremster Niederschlagswasserabfluss nach inzwischen schon langzeitig gültiger Rechtslage vermieden (vgl. hier auch §1 Abs.6 Nr.7e BauGB) bzw. soll Niederschlagswasser ortsnah versickert oder verrieselt werden.
  Nicht ohne Grund ist in Niedersachsen eine Erlaubnis oder Bewilligung für das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser nicht erforderlich, wenn das Niederschlagswasser auf Dach-, Hof- oder Wegeflächen von Wohngrundstücken anfällt und auf dem Grundstück versickert, verregnet oder verrieselt werden soll. Dabei gilt dies für die Einleitung des auf Hofflächen anfallenden Niederschlagswassers nur, soweit die Versickerung, Verregnung oder Verrieselung über die belebte Bodenzone erfolgt. Letzteres ist auf die aktive Filterwirkung des Bodens abgestellt (vgl. §86 Abs.1 Niedersächsisches Wassergesetz - NWG iVm §46 WHG).
  Die durch das Petitum angegriffene Bezeichnung "Stadtentwäs-serung" wird dem nicht gerecht.
  Vielmehr wird einseitig die wesentlich überschwemmungs-gefährdendere Möglichkeit aufgegriffen, Niederschlagswasser über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer einzuleiten bzw. "einschießen" zu lassen. Daß dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen dürfen, wird dabei vernachlässigt. Denn es ist als öffentlich-rechtlicher Belang anzusehen, daß Hochwasser vermieden werden soll, insbesondere durch die Erhaltung und Verbesserung des natürlichen Wasserversickerungs- und Wasserrückhalte-vermögen des Bodens.
  Auch wenn sich diese Regelung auf spezifische Hochwasserent-stehungsgebiete bezieht (vgl. §78d WHG) so muß es im Sinne des Gesetzes liegen, durch geeignete Maßnahmen von vornherein den Ursachen für die Regelung, also Hochwasser, entgegenzutreten.

III.2 Landesrecht

III.2.1 Niedersachsen §86 Abs.1 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)

Siehe oben unter III.1 Abs.2

III.2.2 Hessen §37 Abs.4 Hessisches Wassergesetz

Abwasser, insbesondere Niederschlagswasser, soll von der Person, bei der es anfällt, verwertet werden, wenn wasserwirtschaftliche und gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen. Die Gemeinden können durch Satzung (auch Bauleitplanung, s. u. unter II.3) regeln, dass im Gemeindegebiet oder in Teilen davon Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser oder zum Verwenden von Grauwasser vorgeschrieben werden, um die Abwasseranlagen zu entlasten. Lt. dto. §36 Abs.1 Nr.2 gilt zudem, daß die Träger der öffentlichen Wasserversorgung und von ihnen beauftragte Dritte im Rahmen bestehender technischer und wirtschaftlicher Möglichkeiten auf eine rationelle Verwendung des Wassers hinwirken, insbesondere durch Verwertung von Betriebswasser und Niederschlagswasser.

III.2.3 NRW §44 Wassergesetzes f. d. Land NRW (LWG)

  Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, ist nach Maßgabe des §55 Absatz 2 des WHG zu beseitigen. Die Gemeinde kann durch Satzung festsetzen, dass und in welcher Weise das Niederschlagswasser zu versickern, zu verrieseln oder in ein Gewässer einzuleiten ist. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch in den Bebauungsplan aufgenommen werden.
  Das für Umwelt zuständige Ministerium kann insbesondere Regelungen treffen über die Erlaubnisfreiheit und die Begründung einer Anzeigepflicht, die Errichtung und den Betrieb der zur schadlosen Versickerung notwendigen Anlagen und die Unterhaltung und die Überwachung der Abwasseranlagen.

III.3 Kommunales Recht

III.3.1 Frankfurt

Die Satzung ist auf den Anschluss- und Benutzungszwang öffentlicher Kanalisation angelegt. Die Pflicht zur Überlassung des angefallenen Abwassers entfällt für Abwasser, dessen Einleitung in ein Gewässer wasserrechtlich erlaubt ist, für die Dauer der Erlaubnis, für Abwasser aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder Gärtnereibetrieben, das in dem Betrieb, in dem es angefallen ist, unter Beachtung der abwasser- und abfallrechtlichen Bestimmungen zur Bodenbehandlung Verwendung findet, für Niederschlagswasser, das zur Gartenbewässerung benutzt wird und für Niederschlagswasser, das aufgrund einer kommunalen Satzung nach § 37 (4) Hessisches Wassergesetz oder mit Erlaubnis der Wasserbehörde versickert wird (vgl. §4 Abs.1 a-d  Satzung über die Entwässerung der Stadt Frankfurt am Main)

III.3.2 Köln

Niederschlagswasser wird hinsichtlich  Benutzungs- und Anschlusszwang bzw. Benutzungs- und Anschlussrecht als Regelfall weitgehend ausgegrenzt (vgl. Satzung des Kommunalunternehmens  Stadtentwässerungsbetriebe Köln, (.....) über die Entwässerung der Grundstücke, die Abwasserbeseitigung und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Abwassersatzung)

III.3.3 Hannover

Ein Anschluss- und Benutzungsrecht besteht nicht für Niederschlagswasser, welches gemäß §96 Abs. 3 Nr. 1 Nds. Wassergesetz grundsätzlich der/die Grundstückseigentümer/in zu beseitigen hat, es sei denn, ein gesammeltes Fortleiten ist erforderlich, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten, solange eine Übernahme des Abwassers technisch nicht möglich ist oder mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist und wenn das Abwasser wegen seiner Art und Menge zweckmäßiger von demjenigen/derjenigen beseitigt werden kann, bei dem/der es anfällt (vgl. §3 Abwassersatzung für die Landeshauptstadt Hannover).

III.4 Bauleitplanung

Seit in §9 Abs.1 Nr.16 BauGB wasserhaushaltliche Belange der Bauleitplanung (v.a. Bebauungspläne) und nicht mehr der isolierten wasserfachbehördlichen Regelung zugänglich sind, können Versickerungsanlagen und Dachbegrünungen bereits in Bebauungsplänen vorgeschrieben sein.
  Dies kann idR auch Ergebnis der substantiell und politisch gerechten Abwägung (vgl. §1 Abs.7 BauGB) naturschutzrechtlicher Belange wie die Vermeidung bzw. den subsiiären Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft (§13 ff. BNatSchG, §1 Abs.7 Nr.7a,b) gegenüber anderen Belangen sein. Das von vornherein bestehende Ziel "Stadtentwässerung" steht politisch einer wie v.g. gerechten Abwägung zumal ggf. widerstreitiger Belange von vornherein entgegen.
  Bereits in den 80er Jahren überzog die Stadt Stuttgart, mit politischer Rückendeckung "gepusht" von dem zuständigen Ressortleiter Albert Ackermann bestehende bebaute Areale mit einer großflächenigen Bauleitplanung mit alleinig stadtentwässerungsbedarfsreduzierendem Regelungsinhalt. Das war angesichts dessen, daß Dachgrün seinerzeit noch etabliertes Objekt des Bedenkenträgertums war, bemerkenswert.
  Es ging v.a. um als Niederschlagswasserpuffer wirksame Dachbegrünung, sicher auch befördert durch Niederlassungen von drei führenden Unternehmen aus der Dachbegrünungsindustrie (u.a. ZinCo, s.a. BuGG).

IV Literatur

IV.1 Schmitt, H., Hochwasser: Ursachen, Schutz und Konzepte in Deutschland, Kiel 2004

IV.2 StEB Köln, Überflutungsursachen, Köln Stand 12/2019, s.o. III.1 Abs.2

IV.3 UBA, Hochwasser verstehen, erkennen, handeln!, Dessau 2011
 
IV.4 BezReg Münster, Ursachen von Hochwasser, Münster Stand 2019

 

 

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Entscheidungsträger*innen

  • Stadtverordnetenversammlung Frankfurt/M.
  • Rat der Landeshauptstadt Hannover
  • Rat der Stadt Köln