Wissen ist Macht! Bürgergerechte Transparenz der behördlichen Zuständigkeit für WKA

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Startdatum
24. April 2020
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Warum ist diese Petition wichtig?

Gestartet von Tilman Kluge

I Petitum

1. Der Landtag möge die Landesregierung auffordern, für Behörden und Bürger eine Handreichung herauszugeben, in welchen Fällen von

a) Unregelmäßigkeiten in der Bau- und Bauvorbereitungsphase von WKA,

b) in der Betriebs- und Rückbauphase auftretenden Unregelmäßigkeiten (Havarien etc.) oder

c) anderweitig im Zusammenhang mit dem WKA-Betrieb, der Bauvorbereitungs-, Bau- oder Rückbauphase liegenden Störungen oder Handlungsnotwendigkeiten

jeweils welche Behörde bzw. Verwaltungsebene zuständig ist.

2. Die Handreichung soll sowohl in Papierform als auch elektronisch (online) allseits verfügbar bereitgehalten werden.

II Gründe

1. Die klassische Relation, daß die Verwaltungsebene der Genehmigungsbehörde auch genehmigungsnachfolgend für die WKA-Bauvorbereitungs-, Bau-, Betriebs- und WKA-Rückbauzeit die Verwaltungsebene der Behörden der ordnungs- bzw. verwaltungsrechtlichen Eingriffsverwaltung ist, entspricht nicht der auch aufgrund der inzwischen erfolgten Rechtsprechung zu übenden Praxis.

1.1 So wird durch Rechtsprechung (VGH Kassel, B. v. 18.07.2018 – 4 B 1273/18) der §2 Abs.1 Satz 2 HAGBNatSchG durchbrochen, indem dort für Verstöße gegen Genehmigungsfestsetzungen (erteilt vom RP aufgrund §13 BImSchG) mit schwerpunktmäßig naturschutzfachlichem Inhalt auf die Zuständigkeit der UNB erkannt wurde.

1.2.1 Demnach sei die Zuständigkeit des RP trotz der umfassenden BImSchG-Genehmigungszuständigkeit für in cumulo per öffentlich-rechtlicher Genehmigung erteilte Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen auf Dinge beschränkt, die den unmittelbar bimschg-relevanten Betriebsumfang einer WKA beträfen.

1.2.2 Im übrigen seien folgerichtig idR die unteren Fachbehörden (ebd. UNB für Betriebsbeschränkung wg. Artenschutz) zuständig.

2.1 Da in der Praxis oft genug gegenüber Bürgern, die sich wegen einer Unregelmäßigkeit im Zusammenhang mit dem Betriebeiner WKA an die jew. Untere Behörde wandten, von dort deren Unzuständigkeit für das jew. angesprochene Problem angegeben wurde, bedarf es im Sinne von Verwaltungstransparenz der petitionsgegenständlichen Handreichung.

2.2 Das Urteil (ebd.) zeigt zudem, daß die aus Bürgersicht "weiche" Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen den Verwaltungsebenen auch insoweit einer Klärung bedarf, als z.B. eine Betriebseinschränkung, also auch ein technischer Aspekt, von Laien dem Urteilstenor entgegen nicht der UNB, sondern dem RP in seiner bimschg-relevanten Zuständigkeit zugeordnet werden könnte. Insoweit muß hier eine klare und vor allem nachvollziehbare Abgrenzung dargelegt werden.

3. Die Praxis zeigt, daß diese Handreichung für die Information aller Beteiligten, also neben den Bürgern auch für der Behörden, erforderlich ist.

III Hinweise

1. Ohne daß der Petent dies hessenweit überprüft hätte, hat er doch fallweise feststellen müssen, daß viele Untere Behörden gar nicht über alle Ausfertigungen der in ihrem Beritt erteilten BImSchG- Genehmigungen verfügen, die ihnen in Havariefällen (Trinkwasser etc. !!!) ganztägig verfügbar wären.

2. siehe auch Eilnlassung an den Hessischen Landtag v. 21.4.2020 Az. 01215/20, vgl. Ziff. 3 Abs.4 der Nutzungsbedingungen idF v. 04.5.2018

3. Die Petition ist an den Hessischen Landtag adressiert, weil sich die angegebene Rechtsprechung exemplarisch auf hessisches Landesrecht bezieht. In der Folge sollte sich das Ergebnis der Petition aber schlüssig auf andere Bundesländer auswirken. 

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