Befreiung vom Rundfunkbeitrag für Zweitwohnungen ab Bestehen der Voraussetzung ohne wenn

Befreiung vom Rundfunkbeitrag für Zweitwohnungen ab Bestehen der Voraussetzung ohne wenn

Startdatum
12. Februar 2024
Petition an
Hubert Aiwanger (Freie Wähler, stellvertretender Ministerpräsident) und
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Warum ist diese Petition wichtig?

Gestartet von Daniela Thomas

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil zum Rundfunkbeitrag vom 18.07.2018 ausdrücklich gefordert und gesagt: "Bei einer Neuregelung können die Gesetzgeber die Befreiung von dem Rundfunkbeitrag für Zweitwohnungen von einem Antrag sowie einem Nachweis der Anmeldung von Erst- und Zweitwohnung abhängig machen.  Auf keinen Fall dürfen die Gesetzgeber aber von derselben Person Beiträge für die Möglichkeit der Rundfunknutzung über die Erhebung eines insgesamt vollen Beitrags hinaus verlangen. " Die landesgesetzlichen und staatsvertraglichen Bestimmungen sind insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, als sie gemäß § 2 Abs. 1 RBStV Zweitwohnungsinhaber mit einem zusätzlichen Rundfunkbeitrag belasten. 

Deshalb habe ich es unterlassen meinen Zweitwohnsitz beim Beitragsservice anzumelden, da ich für meinen Hauptwohnsitz regelmässig persönlich zahle und dies auch nachweisen kann. Woher sollte ich ahnen, dass ich einen Antrag auf Befreiung stellen muss und diese Befreiung erst ab dem Monat des Antrags gültig sein soll ?

Nach einem Meldedatenabgleich 12/2022 wurde ich aufgefordert, rückwirkend ab 1/2020 eine Nachzahlung von 754,78 Euro für meine Zweitwohnung zu leisten. Mein Widerspruch wurde zurückgewiesen und nun muss ich Klage beim Verwaltungsgericht einreichen. Dieses Problem betrifft nicht nur mich, sondern viele andere Menschen in Deutschland.

Die aktuelle Regelung - die im Übrigen von allen Ministerien der 16 Bundesländer per "Dreiundzwanzigster Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag)" mitunterzeichnet wurde - sieht vor, dass die Befreiung vom Rundfunkbeitrag für Zweitwohnungen erst ab dem Antragsdatum gilt - trotz der belegbaren Tatsache, dass bereits ein voller Beitrag von derselben Person für die Hauptwohnung gezahlt wird.
Es ist also klar möglich und rechtlich erforderlich, diese Regel zu ändern. Insbesondere ist der §4a Satz 2, 2 RBStV ersatzlos zu streichen.

Wir fordern daher eine Änderung des Rundfunkstaatsvertrages zugunsten der Beitragszahlerinnen und Beitragszahler:   Die Befreiung vom Rundfunkbeitrag für Zweitwohnungen muss generell - auch rückwirkend - bei Bestehen der Grundvoraussetzung - Zahlung eines vollen Beitrags ein und derselben Person für die Hauptwohnung - gelten und nicht erst ab Antragsdatum. Und dies in allen Bundesländern.

Wer Zeit und Lust hat kann sich hier durch einen Blog von Betroffenen lesen: https://www.steuergo.de/blog/rundfunkbeitrag-fuer-zweitwohnung-verfassungswidrig/

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Entscheidungsträger*innen

  • Hubert AiwangerFreie Wähler, stellvertretender Ministerpräsident
  • Bayerischer Landtag Petitionsausschuß