Stoppen des Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von WKA's an Land.

Stoppen des Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von WKA's an Land.

Startdatum
16. Februar 2023
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Warum ist diese Petition wichtig?

Gestartet von Helge Lehmann

Die Unterzeichner dieser Petition wenden sich direkt an die Regierungsparteien SPD, FDP und speziell an Bündnis 90 / DIE GRÜNEN. Die Petition richtet sich gegen das Gesetz zum weiteren Ausbau von Windenergieanlagen und den damit direkt und indirekt verbundenen Angriff auf den Artenschutz, der von Wirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck und der Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen Klara Geywitz vorgelegt wurde.
(Gesetzentwurf Drucksache 20/2355: https://dserver.bundestag.de/btd/20/023/2002355.pdf

Link zum Gesetz aus dem Bundesgesetzblatt: Windenergieflächenbedarfsgesetz - WindBG - ab dem 1.3.2023 in Kraft getreten)

(Quelle Foto: 2. März 2022, Rundblick - Politikjournal für Niedersachsen, GettyImages/Bim)

Die Seitenangaben beziehen sich auf den Gesetzentwurf, der Gesetzestext ist vollkommen identisch, die Formatierung ist unterschiedlich.
Das Gesetz, welches Änderungen weiterer Gesetze inkludiert (vgl. Drucksache 20/2355: Baugesetzbuch S.11, Raumordnungsgesetz S.13, EEG S.14, Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarf bei WKA’s S.23), stellt einen massiven Angriff auf den Natur- und Artenschutz und auf die Beteiligung von Bürgern und Umweltverbänden dar. Es konterkariert die Ergebnisse der Weltnaturkonferenz in Montreal zum Schutz der Biodiversität und verstößt gegen den Artikel 20a des Grundgesetzes, der unsere Lebensgrundlagen schützt.

Das Gesetz ist im Grunde nichts anderes als die Abschaffung des Natur- und Artenschutzes beim Ausbau der Erneuerbaren Energien und führt zu einem ökologischen Desaster. Denn nicht der Ausbau der Windenergie braucht einen „Turbo“, sondern der Schutz der Biodiversität.

Die Schutzkategorie „Landschaftsschutzgebiet“ mit dem Schutzgut der „Vielfalt, Eigenart und Schönheit“ der Landschaft (vgl. § 1 BNatSchG: Eigenwert der Natur), der Urgedanke des Naturschutzes, wird durch diese Pläne zur Makulatur. Noch nie in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland wurden in so kurzer Zeit und zumeist ohne naturschutzfachlichen Sachverstand Gesetze und Verordnungen beschlossen, die der Windindustrie Vorschub leisten und zu Lasten der Biodiversität gehen.

In der Drucksache 20/2355 wird an verschiedene Stellen von „Hemmnissen“ für den Ausbau der Windenergie an Land gesprochen (vgl. Seiten 1, 2, 14, 15, 17, und 2x S. 23). Tatsächlich ist ein beschleunigter Ausbau gemeint, der die bisherige Vorgehensweise zum Schutz der Biodiversität, dem Artenschutz, dem Tierschutz und nicht zuletzt den Naturschutz übergehen bzw. durch Ermächtigung aussetzen will
(vgl. in Drucksache 20/2355 Beispielhaft:

  • Änderungen Baugesetzbuch S.11 ff,
  • Mengenvorgaben statt Substanzgebot S.2 und S.33, 
  • Im Genehmigungsrecht werden Regelungsvorhaben beseitigt, S.2,
  • Ermächtigung durch Rechtsverordnung Vorgaben für artenschutzrechtliche Belange, S.11 (Baugesetz) + S.13 (Raumordnungsgesetz)).

Und auf S.18 wird auf das Verfehlen der Vorgaben hingewiesen und in diesem Fall quasi freies Vorgehen beim Bau von Windkraftanlagen attestiert:
„Mit Eintritt der Stichtage werden darüber hinaus Rechtsfolgen an das Verfehlen der jeweiligen Flächenbeitragswerte geknüpft. Werden die Ziele verfehlt, sind Windenergieanlagen im gesamten Planungsraum als privilegierte Vorhaben im Außenbereich genehmigungsfähig. Gegebenenfalls bestehende landesgesetzliche Mindestabstandsregelungen werden im Falle der Zielverfehlung unanwendbar und auch Festlegungen in Raumordnungsplänen oder Darstellungen in Flächennutzungsplänen können Windenergieanlagen fortan nicht mehr entgegengehalten werden.“  

Direkt danach folgt im Gesetzesentwurf der Punkt III.
Alternativen: Keine.

Kommen wir zur Feststellung der Gesetzgebungskompetenz:
Eine Feststellung der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz wird im Punkt IV auf S. 18 der Drucksache 20/2355 aufgeführt. Es wird auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (GG) verwiesen. Die Herleitung, dass der Artikel 74 die Gesetzgebungskompetenz für die Wirtschaft und damit für die Energiewirtschaft ist, ist erstmal unstrittig. Allerdings wird sofort auf den im Artikel I der Drucksache 20/2355 hingewiesen und festgelegt, dass die Flächenbeitragswerte durch energiewirtschaftliche und selbst festgelegte Flächenbedarfe begründet seien. Die Flächenziele wiederum werden aus den Ausbaupfaden für die Windenergie an Land abgeleitet, die sich aus dem EEG ergeben (vgl. in der Drucksache die Anlagen 1 und 2, S.9 und S.10). Es wird nicht auf eine Berücksichtigung vom Naturschutz (Bundesnaturschutzgesetz), die Lebensräume der Tiere oder gar auf die Biodiversität eingegangen. Obwohl der Naturschutz ebenfalls im Artikel 74 Absatz 1 unter Nummer 29 aufgeführt ist und somit die konkurrierende Gesetzgebung wie auch die Berücksichtigung beider Gesetzgebungen festlegt und zu beachten ist.

In diesem Zusammenhang werden den Ländern weitgehend alle eigenen Regelungen beim Thema Windenergieanlagen entzogen. Auf Seite 19 heißt es hierzu: „Eine bundesgesetzliche Regelung im Sinne des Artikels 72 Absatz 2 GG ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit erforderlich.“ Dieser Artikel legt fest, dass im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung haben, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. Was hiermit jetzt geschehen soll.

Der Ausschluss der Landesgesetzgebung wird wie folgt erklärt: „Die vorgenannten Regelungen dienen der Verwirklichung der EEG-Ausbaupfade und sind daher Teil des bundeseinheitlichen energiewirtschaftlichen Rahmens der Energieversorgung in Deutschland, insbesondere der Transformation der deutschen Stromversorgung hin zur Treibhausgasneutralität. Die bundesrechtliche Festlegung länderspezifischer Flächenbeitragswerte stellt zudem sicher, dass alle Länder in angemessenem Maße zur Umsetzung der Energiewende beitragen und die Verteilung nach sachbezogenen Kriterien erfolgt. Bisher haben sich durch die ungleiche Flächenausweisung und den ungleichen Zubau von Windenergieanlagen an Land erhebliche Probleme beim Netzausbau und der Akzeptanz ergeben.“ Zu diesem Zeitpunkt lassen wir das mal so stehen.

Auf Seite 7 im § 6 (3) folgt eine Verodnungsermächtigung in dem Gesetzentwurf. Hier wird einer möglichen Nachkorrektur ab 2025 und eine automatische Untersuchung alle 4 Jahre mit einer möglichen Erhöhung der Ausbauziele ein weiteres Tor geöffnet: „Kommt die Bundesregierung in ihrem Bericht nach § 98 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu dem Ergebnis, dass es weiterer gesetzgeberischer Maßnahmen bedarf, um die Erreichung der Flächenbeitragswerte oder die Anpassung der Flächenbeitragswerte an die Ausbauziele nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der jeweils geltenden Fassung zu ermöglichen, legt sie spätestens zum 1. Juli 2025 und danach alle vier Jahre einen Entwurf zur Anpassung dieses Gesetzes vor.

Und weiter in (5) die Ermächtigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz: „Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt und verpflichtet, unter den in Absatz 4 genannten Voraussetzungen und in dem in Absatz 4 genannten Umfang durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Flächenbeitragswerte nach Anlage 1 zu ändern.“

Hier zeigt sich, dass das Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz ohne Absprache, ohne Mitsprache, durch Ermächtigungen und ohne die bisherigen Verordnungen beim Bau einer Windkraftanlage zu berücksichtigen die Notverordnung unter alleiniger Obhut durchsetzen und umsetzen möchte.

Auf S.19 beginnt der Abschnitt VI Gesetzesfolgen. Unter 2. Nachhaltigkeitsaspekte kann man lesen: „Das Gesetz steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der VN (Vereinte Nationen)-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung dient.“

Es wird begonnen mit bei diesen Leitgedanken mit Nummer 3 „Natürliche Lebensgrundlage erhalten“, wobei hier die Definition der Lebensgrundlage wohl stark überzogen definiert wird. Denn es wird der Punkt Nummer 4 „Nachhaltiges Wirtschaften stärken“ damit verbunden und streicht den Naturschutz, den Artenschutz, die Biodiversität, die Lebensräume der Tiere vollständig aus der Betrachtung.

Weiter wird dort auf die Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen eingegangen. Der Punkt SGD 15 „Leben an Land“, beginnt wie folgt: „SDG 15 strebt den umfassenden Schutz, die Wiederherstellung und die nachhaltige Nutzung von Ökosystemen auf nationaler und internationaler Ebene an. Hierunter fallen Land und Binnensüßgewässer, Wälder und Boden. Darüber hinaus sollen der Verlust der biologischen Vielfalt beendet sowie bedrohte Arten geschützt werden.“

Dieser Punkt SGD 15 der VN wird in dem Gesetzentwurf nicht mal erwähnt oder angedeutet.

Trotzdem steht am Ende dieses Abschnitts 4, Punkt 2. Nachhaltigkeitsaspekte im Gesetz geschrieben: „Eine Behinderung anderer Nachhaltigkeitsziele durch das Regelungsvorhaben ist nicht ersichtlich.“

Auf diese in unseren Augen unrichtige  Darstellung im Gesetz möchten, müssen wir an dieser Stelle im besonderen hinweisen. 

Wir verlassen nun das Gesetzt im eigentlichen und schauen uns kurz die Integration der EU in dieses Vorhaben an.

Im Zuge eines Vorschlags für eine „Verordnung des Rates zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien“ (EU-Kommission 2022,) ist die Übernahme der in Deutschland durch die Gesetze der Ampelregierung bereits eingeleiteten Aushebelung einer ergebnisoffenen Schutzgüterabwägung in Bezug auf die Vorschriften der Wasserrahmen-RL, der Vogelschutz-RL und der FFH-RL vorgesehen (gleiche  Wortwahl: „Überwiegendes öffentliches Interesse“, vgl. Dr. Wolfgang Epple vom 9.12.2022, „EU-Kommission schwächt mit neuer Verordnung zum beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien gezielt den Natur- und Artenschutz“). Wobei durch die Einschränkung der Biodiversität und den Naturschutz der Begriff „Überwiegendes öffentliches Interesse“ als vorgeschoben entlarvt ist.

Eben durch diesen Vorgang der Bundesregierung wird offensichtlich Druck auf die EU ausgeübt, die EU-Kommission übernimmt in der Verordnung nicht nur die verfassungsrechtlich bedenklichen Rechtsakte der deutschen Bundesregierung zur Aushebelung der ergebnisoffenen Schutzgüterabwägung, sondern auch das Abheben des Schutzes wildlebender Tiere und Pflanzen auf die Ebene der Population. Es ist inzwischen hinlänglich bekannt, dass gerade mit einer negativen „Vorreiterrolle“ Deutschlands in Missachtung der Rechtsprechung des EuGHs das Abheben auf den Erhaltungszustand von Populationen zur Aushebelung des Schutzes der Individuen windkraftsensibler Spezies dienen soll (vgl. Dr. Wolfgang Epple, ebenda).

Aufgrund der aufgeführten Punkte unsere eindringliche Forderung an die Bundersregierung und speziell an Wirtschafts- und Klimaschutzminster Habeck:

Unterbinden sie die Umsetzung des Gesetzes und setzen sie sich vehement und deutlich für den Erhalt der Biodiversität, den Artenschutz sowie den Naturschutz in Deutschland ein.

Für die Allgemeine Verständlichkeit ist der Begriff „Treibhausgasneutralität“ und dessen Umsetzbarkeit im speziellen zu erläutern.

Vielen Dank für die Unterstützung des Lebens in Deutschland und des Lebens auf der Erde.

Helge Lehmann

Dipl. Oec. Heike Zenker-Lehmann
Fachberater Naturschutz

 

Quellen:

Gesetzentwurf (Drucksache 20/2355) zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land
https://dserver.bundestag.de/btd/20/023/2002355.pdf

Das Gesetz aus dem Bundesgesetzblatt: Windenergieflächenbedarfsgesetz - WindBG

EU: „Verordnung des Rates zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien“
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52022PC0591

Dr. Wolfgang Epple vom 9.12.2022, „EU-Kommission schwächt mit neuer Verordnung zum beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien gezielt den Natur- und Artenschutz“:
https://naturschutz-initiative.de/2-uncategorised/1399-eu-kommission-schwaecht-gezielt-den-natur-und-artenschutz

EUR-Lex (2021): Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) 4. März 2021 „Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt – Richtlinie 92/43/EWG – Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen – Art. 12 Abs. 1 – Richtlinie 2009/147/EG – Erhaltung der wildlebenden Vogelarten – Art. 5 – Forstwirtschaft – Verbote, die die Erhaltung der geschützten Arten gewährleisten sollen – Geplanter Kahlschlag – Gebiet, in dem geschützte Arten vorkommen“. In den verbundenen Rechtssachen C‑473/19 und C‑474/19.  

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:62019CA0473

komplettes Urteil: 

https://www.doev.de/wp-content/uploads/2021/Leitsaetze/11/E_0334.pdf

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