Rückführungspflicht gesetzlich verankern

Rückführungspflicht gesetzlich verankern

Startdatum
3. Juni 2023
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Gestartet von Michael Langhans

Jedes Jahr werden viele Kinder aus Familien herausgenommen. Die Möglichkeiten, wie diese Situation rückgängig gemacht wird, bleibt für Betroffene unklar, egal ob Herausnahme rechtmäßig oder rechtswidrig erfolgt sind. Wir sagen nein zu dieser Praxis. Rückführung muss im Gesetz verankert werden!

 

 

Rückführungspflicht gesetzlich verankern
 Die Pflicht, aus Familien herausgenommene Kinder zurückzuführen, ergibt sich nur mittelbar aus dem Gesetz. §1632 Abs. IV BGB postuliert die Möglichkeit von Pflegeeltern, Maßnahmen gegen eine Rückführung einzuleiten, was als argumentum e contrario daher auch die Rückführungsmöglichkeit benennt.

 Weitreichender ist insoweit die Rechtsprechung des BVerfG, BGH und des EGMR, die wir auszugsweise zitieren:

 “67. The margin of appreciation to be accorded to the competent national authorities will vary in the light of the nature of the issues and the seriousness of the interests at stake, such as the importance of protecting the child in a situation in which its health or development may be seriously at risk and the objective of reuniting the family as soon as circumstances permit.“

 zitiert nach EGMR, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Februar 2002 - 46544/99 - Rn. 67

 Rückführung hat so schnell als möglich zu erfolgen.
 “76. The Court further reiterates that a care order should in principle be regarded as a temporary measure, to be discontinued as soon as circumstances permit, and that any measures implementing temporary care should be consistent with the ultimate aim of reuniting the natural parents and the child (Olsson (no. 1), cited above, pp. 36-37, § 81). The positive duty to take measures to facilitate family reunification as soon as reasonably feasible will begin to weigh on the responsible authorities with progressively increasing force as from the commencement of the period of care, subject always to its being balanced against the duty to consider the best interests of the child (K. and T. v. Finland, cited above, § 178).“

 zitiert nach EGMR, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Februar 2002 - 46544/99 - Rn. 76

 Herausnahmen sind grundsätzlich zeitlich begrenzt.
 “Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat wiederholt die mit der Inpflegenahme eines Kindes verbundene Intensität des Eingriffs in die Rechte der leiblichen Eltern sowie die einem regelmäßigen Umgang schon mit Blick auf das vorrangige Ziel einer Rückführung des Kindes zu seinen Eltern zukommende große Bedeutung betont und daher strenge Anforderungen an Beschränkungen des Umgangs formuliert (vgl. EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 12. Juli 2001 – 25702/94 -, K. und T. v. Finnland, Rn. 155, 177 ff.; Urteil vom 26. Februar 2002 – 46544/99 -, K. v. Deutschland, Rn. 67, 76 ff.; Urteil vom 26. Februar 2004 – 74969/01 -, G. v. Deutschland, FamRZ 2004, 1456 <1458 f.>).“

 zitiert nach BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. November 2012 - 1 BvR 335/12 - Rn. 24

 Rückführung muss immer das vorrangige Ziel sein.
 "Mit dem Entzug von wesentlichen Teilbereichen der elterlichen Sorge hat das Oberlandesgericht ferner dem verfassungsrechtlichen Auftrag, auch bei eingeleiteter Dauerpflege eine Rückkehroption für das Kind offen zu halten, nicht hinreichend Rechnung getragen. In seine Abwägungsentscheidung hätte das Oberlandesgericht einbeziehen müssen, dass das Kind aufgrund einer akuten psychischen Erkrankung der Mutter und damit ohne deren Verschulden vom Jugendamt in Obhut genommen worden war. Gerade wenn die ursprüngliche Trennung des Kindes von seinen leiblichen Eltern auf einem unverschuldeten Versagen der Eltern beruht, muss nach Wegfall der Gründe für die Trennung verstärkt nach Möglichkeiten gesucht werden, um die behutsame Rückführung des Kindes zu erreichen. Das Oberlandesgericht hätte – gerade in Anbetracht des jungen Alters des Kindes – Anlass zu der Überlegung gehabt, wie ein Zueinanderfinden von Kind und leiblichen Eltern gelingen könnte."

 zitiert nach BGH, Beschluss des 12. Senats vom 22. Januar 2014 - XII ZB 68/11 - Rn. 29

 Nur unzureichende Umsetzung der Rückführungsoption
 Die Rechtspraxis vorallem der Jugendämter setzt diese Maßstäbe nur unzureichend um. Rückführungsbemühungen sind unserer Auffassung nach meistens davon abhängig, dass die rechtlich unbedarften Eltern diese aktiv einfordern und ggf. verwaltungs- und familienrechtlich geltend machen.

 Aus unserer Sicht ließe sich durch eine Verankerung der folgenden Grundsätze in SGB VIII und im BGB die Rechtslage verdeutlichen und praktikabler werden, was wiederum zu weniger Gerichtsverfahren führen dürfte.

 Das Jugendamt ist verpflichtet, alle 6 Monate eine Prüfung der Rückführungsoption(en) unter Benennung der notwendigen, abschließenden Voraussetzungen und Auflagen für eine solche durchzuführen.
 Das Ergebnis der Prüfung ist den Eltern samt eventueller Auflagen und Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, konkret mitzuteilen, insbesondere als verpflichtender Bestandteil eines Hilfeplans. Hierfür sollte man den §36 SGB VIII um einen Absatz 2a erweitern.
 Das bürgerliche Gesetzbuch, aus unserer Sicht §1632 BGB, ist um einen Absatz 5 zu erweitern, in dem die folgenden Grundsätze des EGMR/BVerfG benannt sein müssen:
a) Rückführoption muss immer offen sein
b) Rückführung muss so schnell wie möglich erfolgen, ohne das Kindeswohl zu gefährden
c) Jedermann, also Gericht, Jugendamt, Verfahrensbeistand, Eltern, sind verpflichtet, Überlegungen zum Gelingen von Rückführoptionen anzustellen und darzubieten.

Eine solche Änderung würde den beteiligten Fachkräften und Juristen eindringlich die bestehenden Verpflichtungen erleichtern, daher Beschwerdeaufkommen verringern und weniger weitere Verfahren bedingen.

Dem entgegen stehen keine weiteren Kosten ausser diejenigen des Gesetzgebungsverfahrens.

 

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