Geschlechtsspezifische Fluchtgründe für afghanische Frauen anerkennen!

Geschlechtsspezifische Fluchtgründe für afghanische Frauen anerkennen!

Startdatum
8. März 2023
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Gestartet von Heike Hansen

Wir, die Unterzeichner*innen, fordern das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) dazu auf, sämtlichen im Asylverfahren befindlichen afghanischen Mädchen und Frauen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Betroffenen, denen vor der Machtübernahme der Taliban der Flüchtlingsschutz versagt blieb und denen nur subsidiärer Schutz oder gar nur ein Abschiebungsverbot zugesprochen wurde, muss aufgrund der radikal geänderten Situation im Herkunftsstaat im Falle der Stellung eines Asylfolgeantrags die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen werden.

Nach der erneuten Machtübernahme durch die Taliban 2021 hat sich die Situation für Frauen und Mädchen in Afghanistan fortwährend verschlechtert, grundlegende Menschenrechte wurden Frauen und Mädchen aberkannt.

Einige Verbote und Diskriminierungen, denen Mädchen und Frauen in Afghanistan ausgesetzt sind:

- Der Schulbesuch ist stark eingeschränkt, studieren ist ihnen nicht erlaubt.

- Das sichtbare Arbeiten in der Öffentlichkeit ist verboten.

- Der Aufenthalt auf öffentlichen Plätzen ist kaum möglich.

- Am 7. Mai 2022 verkündeten die Taliban einen Verschleierungsbefehl für Frauen. Danach müssen Frauen in der Öffentlichkeit ihr Gesicht verhüllen.

- Frauen dürfen das Haus nur bei Bedarf verlassen.

- Am 26. Dezember 2021 verhängten die Taliban Reisebeschränkungen für Frauen. Frauen ist es ohne Vater, Bruder, Ehemann oder Sohn verboten zu reisen.

-  Am 27. Februar 2022 verhängten die Taliban Beschränkungen für Frauen, die ohne „Vormund“ ins Ausland reisen. Diese Beschränkungen werden weltweit als „Frauenhaft“ bezeichnet.

Afghanische Frauen haben ein Recht auf Flüchtlingsschutz!

Diese Einschränkungen zusammengenommen führen dazu, dass Mädchen und Frauen in Afghanistan allein auf Grund ihrer Geschlechtszugehörigkeit Verfolgung erleiden. Sie müssen deshalb als Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt werden, wenn sie einen Asylantrag stellen.

Die Möglichkeit, Anhäufungen von  Diskriminierungen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anzuerkennen, ist in Art. 9 Absatz 1 Buchstabe b der EU-Qualifikationsrichtlinie – umgesetzt in § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG – vorgesehen. Eine Flüchtlingszuerkennung allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einem Geschlecht vornehmen zu können, findet sich in § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG.

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