Das Tierschutzgesetz durch eine neue Verwaltungsvorschrift endlich umsetzen!

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Startdatum
11. September 2021
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Gestartet von ProHunde e. V.

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass das Bundeslandwirtschaftsministerium aufgrund der Ermächtigung in § 11 Abs. 2 Tierschutzgesetz (TierSchG) veranlasst wird, eine dem Tierschutzgesetz von 2013 angepasste Verwaltungsvorschrift (AVV) zu erlassen.

Dass nach mehr als 9 Jahren eine längst überholte Verordnung immer noch als Rechtsgrundlage herangezogen wird, führt zur Nichtvollziehung des vom Bundestag beschlossenen Gesetzes, da so auch die alten Vorschriften aufgrund der Übergangsregelung weiterhin angewendet werden.

Begründung:

Aufgrund der Übergangsregelung aus § 21 Abs. 5 TierSchG wird auf das von 1998 stammende TierSchG zurückgegriffen. Auf dessen Grundlage wurde im Jahr 2000 die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes (AVV) verabschiedet, die immer noch angewendet wird.

Diese Verwaltungsvorschrift stimmt jedoch in weiten Bereichen nicht mehr mit den rechtlichen Vorgaben der EU oder des Tierschutzgesetzes von 2013 überein.

Insbesondere trifft es nicht die Grundgedanken des Abschnitts 7, „Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren“.

Im Jahr 1988, mit der Einfügung der Ziffer 6, hatte der Gesetzgeber begonnen, den eigentlichen Sinn dieses Abschnittes zu verlassen, indem nun die Art und Weise des menschlichen Umgangs mit Tieren, speziell mit Hunden aufgenommen wurde.

Diese Ergänzung hatte damals eine doch eher geringe Bedeutung, da es deutschlandweit nur wenige Ausbilder und Ausbildungsstellen (von Diensthundeschulen der Behörden abgesehen) gab.

Der gesamte Bereich der Ausbildung von sogenannten “Sporthunden” innerhalb des Schutzhundesports in Vereinen war von dieser Regelung allerdings nach getroffenen Absprachen ausgenommen worden.

Mit der nun erfolgenden Einfügung des Buchstaben “f” unter Abs. 1 Ziffer 8 im Tierschutzgesetz wurde ein neues und viel bedeutsameres „Gebiet“ betreten, denn mehr als 10.000 Personen waren dadurch betroffen.

In Paragraph 11 Ziffer 6 ist „...hierfür Einrichtungen unterhalten“ aufgeführt, was auf Veranlassung des Bundeslandwirtschaftsministeriums aus dem Änderungsentwurf 2012 bei der Ziffer 8 Buchstabe f als „redundant“ , sprich “überflüssig”, gestrichen wurde.

Die AVV von 2000 gab und gibt daher für den Bereich „für Dritte Hunde auszubilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anzuleiten“ keinerlei passende und differenzierende Regelungen.

Da es keine allgemeingültige und für alle Behörden verbindliche Aufsschlüsselung der Bestimmungen gibt, kommt es nun bundesweit zu sehr unterschiedlichen Interpretationen, was die Erlaubnisvoraussetzungen angeht.

Aber nicht nur das. Es führt auch dazu, dass bei einer Verlagerung der zeitweisen Tätigkeit (Unterrichtsstunde) in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde (anderer Kreis, anderes Bundesland), schon allein die kurzzeitige Ausübung der Tätigkeit angezeigt werden muss.

Bei einer dauerhaften Verlegung wird sogar ein komplett neuer Antrag auf Erlaubniserteilung verlangt, obwohl diese ja bereits durch die andere Behörde erlaubt worden war.

Das ist im Zusammenhang genauso absurd, wie wenn eine Fahrerlaubnis nur für den jeweiligen Bereich der Erlaubnisbehörde gelten würden und jede Fahrt nach „außerhalb“ angezeigt werden müsste oder die Fahrerlaubnis bei Wohnortwechsel neu beantragt werden muss.

Diese sind „Stilblüten“, die sich aufgrund der nicht mehr passenden und undifferenzierten AVV ergeben.

Weitere sinnfreie Absurditäten ergeben sich aus der Übernahme von Vorschriften für die Haltung von Tieren aus der Tierschutz-Hundeverordnung, die für den genannten Personenkreis nicht zutreffen, da die Haltereigenschaft grundsätzlich nicht auf die TrainerInnen übergeht, welches aber auch die Nutzung von Trainingsgelände und dessen Sicherung betrifft.

Es wird z. B. auch aus der Unterteilung nach diversen Tierarten eine Unterteilung nach unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern, die dann auch entsprechend in der Erlaubnis aufgeführt werden. Dies kann durchaus bei einer Angebotsänderung des Betriebes zu einem Neuantrag wegen Erlaubnisänderung führen.

Ungerechtigkeiten seitens der Behörden entstehen weiterhin durch die Nicht-zur-Kenntnisnahme entfallener Vorschriften und EU-weit vorgeschriebener rechtlicher Änderungen, wie z. B. das grundsätzliche Verbot der Befristung von Erlaubnissen nach § 11 Abs. 1 TierSchG, durch Nichtübernahmen des § 11 Abs. 2 a TierSchG a. F.

Da dieses einigen Behörden durchaus bekannt ist, man aber diese neuen Vorschriften nicht anwenden möchte, wird zur Umgehung dann das Vorliegen eines „zwingenden Grundes des Allgemeininteresses“ als Ausnahmeregelung des Art. 11 Dienstleistungsrichtlinie EU angegeben. Dabei wird dann regelmäßig und ohne nähere Begründung als pauschale Angabe „für den Tierschutz“ eingefügt.

Die so dringend notwendigen Regelungen über Voraussetzungen, Inhalte und Durchführung der Erlaubnisvoraussetzungen werden nicht wie bei anderen beruflichen Tätigkeiten mit entsprechenden Vorgaben (vergleichbar bei Tätigkeiten gem. §§ 33a bis 34i der Gewerbeordnung) definiert, sondern gerichtlich und auch parlamentarisch nicht nachprüfbar über Beschlüsse der „Arbeitsgruppe Tierschutz der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz (AGT der LAV)” geregelt.

Eine unmittelbare Einwirkung der Legislative auf das TierSchG wird dadurch wirkungsvoll verhindert.

Von ProHunde - Berufsverband für professionelles Hundetraining, Verhaltensberatung, Dienstleistungen e. V. - wurde bereits 2017 der AGT und dem Bundeslandwirtschaftsministerium eine Vorlage zur Durchführung eines Fachgesprächs mit Durchführungshinweisen erstellt, die leider nicht die notwendige Beachtung erhielt, obwohl in der Ziffer 12.2.2.3 AVV steht: „Dem Gespräch können von den Fachverbänden erstellte Unterlagen zugrunde gelegt werden.“

Weitere Fachverbände, die Unterlagen zur Verfügung gestellt haben, sind uns nicht bekannt. So werden weiterhin Unterlagen eines berufsfremden Verbandes über ein Protokoll der AGT herangezogen.

Desgleichen ist die Kontrolle der Judikative nur bedingt gewährleistet, da die vorgegebenen Rechtsnormen immer weniger anwendbar sind.

Aufgrund der vorstehend erwähnten fehlenden rechtlichen Vorgaben entsteht ein zusätzliches Problem.

Jedes Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gilt immer nur für den Einzelfall, lässt sich also nicht auf weitere ähnlich oder gleich gelagerte Fälle übertragen. Grundsätzliche Entscheidungen vor Oberverwaltungsgerichten werden im fortgesetzten Klageverlauf durch bewusst eingesetzte Passivität der beklagten Unteren Verwaltungsbehörden (Veterinärbehörden) wirkungsvoll unterlaufen, indem fast nie Rechtsmittel eingelegt werden.

Dieser Aushöhlung der Grundrechte von Bürgern kann nur durch eine entsprechend beratene und beschlossene Verwaltungsvorschrift entgegengewirkt werden.

 

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